Auf den Tanzflächen darf es nicht rutschig sein (Symbolbild). Foto: picture-alliance/ dpa/Martin Schutt

Diskotheken müssen laut einem Gerichtsurteil dafür Sorgen, dass auf den Tanzflächen möglichst gefahrlos getanzt werden kann. Eine Disko-Betreiberin verlor nun vor Gericht.

Diskotheken müssen nach einem Gerichtsurteil sicherstellen, dass auf ihren Tanzflächen möglichst gefahrlos getanzt werden kann. Die Tanzfläche müsse regelmäßig auf Getränkepfützen oder Scherben kontrolliert werden, hieß es in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe. Das Gericht verurteilte die Betreiberin einer Diskothek im Neckar-Odenwald-Kreis zur Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von 37 000 Euro.

Frau nach Sturz zwei Wochen im Krankenhaus

Eine Besucherin war im Dezember 2017 am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht. Sie erlitt beim Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf und musste mehrfach operiert werden. Die Frau war deshalb über zwei Wochen im Krankenhaus.

Laut OLG muss nicht ständig ein Mitarbeiter mit Bodenwischer über die Tanzfläche laufen, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen. „Eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig.“ Diese fehlte nach Feststellung des Gerichts in der Disko, obwohl Getränke auf der Tanzfläche erlaubt waren und damit gerechnet werden musste, dass Flüssigkeiten beim Tanzen verschüttet werden.

Berufung war erfolgreich

Der „Chef-Springer“ der Diskothek sollte sich demnach nur von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche verschaffen. Von dort hätte er Einzelheiten des Bodens bei einer gut besuchten Tanzfläche nicht erkennen können, so das OLG. Die Diskobetreiberin hafte für den Sturz, weil sie die Gefahren für die Gäste nicht in zumutbarer Weise gering gehalten habe.

Das Landgericht Mosbach hatte in erster Instanz die Klage der Krankenversicherung der Besucherin abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung war vor dem OLG erfolgreich. Der Senat ließ eine Revision nicht zu. Die Diskobetreiberin kann aber Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.