Es ging vor dem Bundesfinanzhof um die Frage, ob der Bund die Renten zu Unrecht besteuert. (Symbolbild). Foto: dpa/Lino Mirgeler

Der Bundesfinanzhof weist die Klage eines Steuerberaters wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurück. Die Richter legen allerdings erstmals eine konkrete Formel für die Berechnung der doppelten Besteuerung fest.

München - Der Bundesfinanzhof hat ein wegweisendes Urteil für viele aktuelle und zukünftige Rentner gefällt. In dem am Montag verkündeten Urteil wies das oberste deutsche Finanzgericht in München zwar die Klage eines Rentners wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurück, dafür legte der Bundesfinanzhof erstmals Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung fest. Diese zwingen nach Einschätzung des Bunds der Steuerzahler die aktuelle oder künftige Bundesregierung zu gesetzlichen Änderungen, um die verbotene Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Im Fall des klagenden Steuerberaters und von dessen Frau sah der Bundesfinanzhof keine nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts verbotene Doppelbesteuerung von Renten. Demnach erhielt der Mann im Ruhestand mehr steuerfreie Renten, als er im Erwerbsleben an Altersvorsorgebeträgen versteuert hatte. Die Revision sei unbegründet, entschied der Bundesfinanzhof.

Grundfreibetrag muss unberücksichtigt bleiben

Für die Finanzgerichte und Finanzämter legte der Bundesfinanzhof nun aber erstmals fest, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung des steuerfreien Rentenbezugs unberücksichtigt bleiben muss. Der Grundfreibetrag sei als steuerfreier Grundbezug anzusehen, sagte die Vorsitzende Richterin Jutta Förster.

Außerdem muss die höhere Lebenserwartung von Frauen mit berücksichtigt werden. Das heißt, dass beim steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines möglicherweise länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu berechnen seien. Nach dem Urteil müssen auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der Steuerpflichtige selbst trägt, künftig unberücksichtigt bleiben.

2005 von der rot-grünen Bundesregierung auf den Weg gebracht

Ursprung des Verfahrens ist die 2005 von der damaligen rot-grünen Bundesregierung auf den Weg gebrachte nachgelagerte Besteuerung. Die bis 2040 laufende Übergangsregelung dafür hält der Bundesfinanzhof weiter für verfassungsgemäß. Die Steuerrichter wiesen aber darauf hin, dass zwar der Kläger nicht von einer verbotenen doppelten Besteuerung betroffen sei. In Zukunft seien aber immer mehr Fälle zu erwarten, wo doch die Doppelbesteuerung eintrete. Dies seien auch weit mehr Fälle als bisher von den Finanzverwaltungen angenommen, sagte Richterin Förster.

Die Vorsitzende sagte, vor allem früher Selbstständigen drohe im Alter eher eine Doppelbesteuerung. Es seien außerdem Männer wegen ihrer geringeren Lebenserwartung betroffen, außerdem Unverheiratete stärker als Verheiratete.

Bund der Steuerzahler sieht das Urteil als Erfolg

Der Vizepräsident des Bunds der Steuerzahler in Bayern, Klaus Grieshaber, sagte, das Urteil sei ein Erfolg für Millionen aktueller und künftiger Rentner. Die Bundesregierung sei nun gezwungen, das Altersvorsorgegesetz zu ändern, um die Vorgaben der Berechnung umzusetzen. Aktuell könne es in einzelnen Fällen bereits zu der Doppelbesteuerung kommen, in Zukunft würden es aber immer mehr.

Der Bund sei gezwungen, dies zu verhindern. Grieshaber zweifelte aber, dass dies noch in der laufenden Legislaturperiode umsetzbar sei. Der Bund der Steuerzahler hatte den Fall als Musterfall unterstützt.