Eine Demonstrantin fordert die Enteignung von Wohnungsunternehmen. Foto: dpa

Für die einen ist es eine legitime Möglichkeit, für andere eine Spinnerei: Die Enteignung von Wohnungsunternehmen, um Miete bezahlbar zu machen. Doch was sagt eigentlich das Grundgesetz?

Stuttgart - Während der Grünen-Chef Robert Habeck die Enteignung großer Wohnungsunternehmen als legitimes Mittel sieht, um notfalls gegen die Wohnungsnot vorzugehen, spricht Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) von „sozialistischen Ideen“. Das Berliner Volksbegehren, das großen Wohnungsunternehmen die Macht über Wohnraum entziehen möchte, sieht allerdings gar keine Enteignungen vor, sondern eine Vergesellschaftung. Wir geben einen Überblick über das rechtlich komplizierte Gebiet.

Enteignung und Vergesellschaftung – wo sind die Unterschiede?

Enteignungen sind zulässig, aber nur unter den Bedingungen des Artikel 14 Grundgesetz. Das bedeutet, die Enteignung muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen und der Eigentümer muss entschädigt werden. Enteignet wird zum Beispiel ein Stück Wiese, wenn es dem Bau einer Bahnlinie im Wege liegt. Bei der Vergesellschaftung, die in Artikel 15 geregelt wird, bleiben die Unternehmen erhalten, werden jedoch in Gemeineigentum überführt. Die ehemaligen Eigentümer müssen nach den gleichen Regeln wie bei der Enteignung entschädigt werden. Eine Überführung nach Artikel 15 dient also dazu, den Staat selbst dauerhaft an die Stelle eines Unternehmers zu setzen. Dagegen soll eine Enteignung nach Artikel 14 lediglich im Einzelfall ein Hindernis für das Interesse der Allgemeinheit beseitigen.

Erfahrungen der Vergangenheit

Enteignungen beschäftigen die Gerichte immer wieder, die Rechtsprechung zu diesem Thema ist umfangreich. Welche staatliche Maßnahme als Enteignung anzusehen ist, kann im Einzelfall problematisch sein. Zu Artikel 15 gibt es soweit ersichtlich kaum relevante Gerichtsentscheide. Der Grundgesetzkommentar der Autoren „von Mangoldt und anderen“ spricht von einem „Verfassungsfossil“. Als das Grundgesetz 1949 entstand, sei der Artikel vor allem für die SPD wichtig gewesen, um die Möglichkeit offen zu halten, die soziale Marktwirtschaft wieder umzugestalten.

Ist Artikel 15 damit wirkungslos?

Nein. Auch wenn die Vorschrift noch nicht zur Anwendung kam, so ist sie doch Verfassungsrecht. Ob sie auch geeignet ist, um bei großen Wohnungsbaugesellschaften Anwendung zu finden, ist strittig. Die Berliner Senatsverwaltung hat drei Verfassungsrechtler befragt. Die kommen unabhängig voneinander zu dem Schluss, dass die Vergesellschaftung möglich sei.

Wie hoch wäre die Entschädigung?

Das ist völlig offen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach zu Artikel 14 entschieden, dass die Entschädigung auch geringer sein kann, als der Verkehrswert. Etliche Milliarden wären es auf jeden Fall.

Wo lauern Probleme?

An zahlreichen Stellen. Zwischen großen und kleinen Wohnungsgesellschaften könnte eine Ungleichbehandlung vorliegen, auch zwischen kommunalen und privaten Unternehmen. Außerdem ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Sozialisierung verhältnismäßig ist.