Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zulässig. Foto: imago/Objektif/Leif Piechowski

Richter in Stuttgart geben einem Eilantrag gegen ein Verbot nicht angemeldeter Corona-Spaziergänge statt. In dem Fall ging es um eine Allgemeinverfügung der Stadt Bad Mergentheim.

Stuttgart - . Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat einem Eilantrag gegen ein Verbot nicht angemeldeter Versammlungen stattgegeben. Auch für solche Versammlungen gegen die Corona-Schutzmaßnahmen würden die Verfassungsvorgaben zur Versammlungsfreiheit gelten, teilte das Gericht am Freitag in Stuttgart mit (Az.: 1 K 80/22). Der bloße Verstoß gegen die Anmeldepflicht sei noch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Einer Allgemeinverfügung der Stadt Bad Mergentheim gegen „Corona-Spaziergänge“ fehle eine tragfähige Gefahrenprognose, beschied das Gericht.

So begründet das Stuttgarter Gericht die Entscheidung

Am 21. Dezember 2021 hatte die Stadt Bad Mergentheim alle Aufrufe zu „Corona-Spaziergängen“ untersagt. Es sei zu erwarten, dass Mindestabstände nicht eingehalten würden und keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werde, argumentierte die Stadt. Das Verwaltungsgericht hielt dagegen, dass die Stadt vor dem generellen Verbot der Veranstaltungen zuerst mildere Maßnahmen wie die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hätte prüfen müssen.

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig

Die Stadt, so das Gericht weiter, beschränke mit der Allgemeinverfügung auch die Versammlungsfreiheit von Teilnehmern, die „nicht die Absicht hätten, gewalttätig zu werden oder gegen die Vorgaben zur Einhaltung von Mindestabständen und zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verstoßen“. Ein präventives Verbot aller unangemeldeter Versammlungen sei deshalb nur unter den Voraussetzungen des polizeilichen Notstands zulässig. Dass ein solcher vorliege, habe die Stadtverwaltung jedoch nicht dargelegt. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zulässig. (0094/14.01.2022)