Vermieter dürfen Mietern nicht einfach so kündigen. Foto: imago/Michael Gstettenbauer

Eine Eigenbedarfskündigung muss gut begründet sein. Dabei werden nicht nur Mieter, sondern auch Vermieter geschützt – aber es gibt auch Härtefälle. Was Sie wissen sollten.

Stuttgart - Beim Thema Eigenbedarfskündigung wird zwischen den Rechten von Vermietern und Mietern detailliert abgewogen. Grundsätzlich sind Mieter in der Bundesrepublik gesetzlich gut geschützt. Vermieter dürfen Mietern nicht einfach so kündigen, sie haben ein verfassungsrechtliches und unter den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fallendes Besitzrecht an ihrer Wohnung. Vermieter können Mietern nur dann kündigen, wenn ein „berechtigtes Interesse“ dafür vorliegt.

Begründung für den Eigenbedarf Ein „berechtigtes Interesse“ besteht zum Beispiel dann, wenn „der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Die Gründe dafür müssen ausreichend dargelegt sein. Ein Beispiel wäre, dass ein Eigentümer selbst oder Angehörige in der Familienplanung sind und zukünftig mehr Wohnraum benötigen. Genauso können gesundheitliche Gründe oder ein fortgeschrittenes Alter einen Grund darstellen.

Personenbereich Wer zum berechtigten Personenkreis gehört, der eine Eigenbedarfskündigung geltend machen kann, ist zum Teil umstritten. So ist bei Cousins und Cousinen, Großneffen und Großnichten sowie Stiefenkeln meist ein Nachweis über die besondere Bindung zum Vermieter nötig.

Härtefälle Mieter haben ein Recht auf Widerspruch, wenn das Ende des Mietverhältnisses für sie/ihn, ihre/seine Familie oder einen anderen Angehörigen des Haushalts eine Härte bedeuten würde. Dabei können folgende Umständen als eine solche gelten: hohes Alter, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, Schwangerschaft, Suizidgefahr, tiefe Verwurzelung mit dem Umfeld, im Falle eines Umzugs gefährdete Abschlüsse (Schule, Studium, Ausbildung), Kinder im Schulalter, für die ein Schulwechsel unzumutbar ist, unzureichendes Einkommen. Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Was unter „angemessenem Ersatzwohnraum“ zu verstehen ist, muss für jeden Mieter, je nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, individuell geprüft werden.

Einzelfallentscheidungen Doch was ist, wenn auf beiden Seiten Härten bestehen? Wie schwierig die Abwägung sein kann, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund: Eine Vermieterin kündigte der Mieterin wegen Eigenbedarfs, da sie ihre Wohnung mit der vermieteten Erdgeschosswohnung zusammenlegen wollte. Ihr 73-jähriger Ehemann leide an einer Herzerkrankung, so dass Treppensteigen nicht mehr möglich sei. Auch sie selbst sei durch eine Arthrose beeinträchtigt und der zu 100 Prozent schwerbehinderte Sohn, der im Heim lebt, benötige ein eigenes Zimmer für Besuche. Die Mieterin legte Widerspruch ein und führte ihrerseits an, an Depressionen zu leiden und in psychotherapeutischer Behandlung zu sein. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Vermieterin zwar ihr berechtigtes Interesse nachvollziehbar begründet hat und die Kündigung wirksam sei. Es sei aber ein „für noch kurze Zeit vorliegendes Übergewicht der Härtegründe auf Mieterseite“ festzustellen, welches sich gleichwohl mit dem fortschreitenden Alter der Vermieter bald aufwiegen würde. Im Endeffekt wurde der Mieterin die Möglichkeit gegeben, das Mietverhältnis noch längstens drei Jahre fortzusetzen.