Wenn es nicht so läuft wie gedacht, möchte mancher Kunde den Vertrag mit seinem Studio vorzeitig lösen. Foto: Patricia Siegerist

Nachdem zwei von drei Fitnessstudios im Stadtgebiet geschlossen haben, möchte ein Student seinen Vertrag vorzeitig kündigen und verlangt sein Geld zurück. Doch das ist nicht so einfach und ein konstruktiver Lösungsweg nicht in Sicht.

S-Nord/S-Mitte - Michael Kennerknecht ist ein begeisterter Sportler. Kürzlich ist er einen Halbmarathon gelaufen, außerdem steht regelmäßig das Krafttraining im Fitnessstudio an. Doch zurzeit ist dies nur sehr eingeschränkt möglich. „Als ich vor knapp einem Jahr meinen Vertrag mit Easy Sports geschlossen habe, hatte ich drei Studios in Stuttgart zur Auswahl. Inzwischen gibt es nur noch eines“, sagt der Student. Für ihn doppelt ärgerlich: Das verbliebene Studio in Stuttgart- Nord sei nicht nur überfüllt, da nun alle Mitglieder der vornehmlich in Süddeutschland verbreiteten Kette dorthin pilgerten, sondern für ihn ungünstig gelegen: „Die Studios in der Stadtmitte und Degerloch waren für mich besser zu erreichen.“ Die Schließung des Studios in der Stadtmitte im Frühjahr habe er noch in Kauf genommen und sei nach Degerloch ausgewichen. Schließlich hatte er seinen Vertrag zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon auf das Ende der regulären Laufzeit zum 31. Oktober gekündigt, was ihm vom Unternehmen schriftlich bestätigt worden war.

Kein neuer Fitnessclub geplant

Nachdem Ende Juli aber auch der Standort Degerloch geschlossen wurde, war für ihn das Fass übergelaufen. „Ich habe am 29. Juli eine Sonderkündigung abgeschickt und mein Geld für die Monate August, September und Oktober gefordert, in denen ich nicht oder nur eingeschränkt trainieren konnte.“ Die Reaktion von Easy Sports mutet auf den ersten Blick unverständlich an: Bestätigt wurde Kennerknecht der Eingang dieses Schreibens zwar, allerdings mit einer Bestätigung des Vertragsendes zum 30. Dezember dieses Jahres – also zwei Monate länger als sein bereits gekündigter Vertrag regulär laufen würde. Auf weitere Schreiben hat er bisher keine Antwort erhalten, dafür ging ihm nun ein neues Angebot per Post zu.

Auf Nachfrage sagt Angelo Bauso, Direktor Marketing und Kommunikation bei Easy Sports: „Sollte im Einzelfall Unzufriedenheit bestehen, gehen wir davon aus, dass wir mit unseren Mitgliedern einen konstruktiven Lösungsweg finden.“ Es sei zu bedenken, dass das Empfinden, ob ein Club überfüllt sei, personen- und stimmungsbezogen sei. Die Mehrzahl der Kunden bevorzuge den gemeinsamen Trainingsbetrieb und den Gesprächsaustausch dabei. „Partielle Stoßzeiten gibt es in allen Fitnessanlagen.“ Grundsätzlich sei der Club in Stuttgart-Nord gut vorbereitet und nach Kundenwünschen vorab auf den neuesten Stand gebracht worden, Angebot und Kursraum seien erweitert worden. Wie ein konstruktiver Lösungsweg mit einem dennoch unzufriedenen Kunden aussehen könnte, wollte Bauso nicht verraten. Die Eröffnung eines neuen Clubs in Stuttgart, der möglicherweise Kapazitätsengpässe ausgleichen könnte, sei aber nicht geplant.

Verbraucherzentrale kennt die Probleme

Für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist klar: „Wird ein Vertrag mit einem ganz bestimmten Fitnessstudio geschlossen, welches in eine andere Gegend der Stadt umzieht oder komplett schließt, dann hat grundsätzlich das Mitglied ein außerordentliches Kündigungsrecht, da der Vertrag mit diesem Fitnessstudio an diesem Ort geschlossen wurde und dort eine Erbringung der Leistung nicht mehr möglich ist, was eine außerordentlichen Kündigung rechtfertigt“, sagt die Juristin Dunja Richter, die sich regelmäßig mit der Materie befasst: Probleme bei der Kündigung von Fitnessstudioverträgen sowie rechtswidrige Klauseln in Verträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien in der Statistik der Verbraucherzentrale alljährlich ein Spitzenreiter. 280 Anfragen dazu gab es bislang 2014, und das sei nur die Spitze des Eisbergs, schließlich beschwerten sich bei weitem nicht alle.

Da im Fall von Michael Kennerknecht noch eines von drei Studios prinzipiell zur Verfügung stehe, sei der Fall komplizierter, dennoch könnten laut Richter auch solch drastische Einschränkungen ein Sonderkündigungsrecht rechtfertigen. Dies müsse wohl letztlich vor Gericht geklärt werden. Ob ein Verbraucher sich dazu entscheide, die Rückzahlung seiner Beiträge einzuklagen, sei dessen Abwägungssache: „In derartigen Fällen ist es empfehlenswert für den Verbraucher, mit der Rechtsschutzversicherung abzuklären, ob die entstehenden Kosten für ein Verfahren auf Rückzahlung der Monatsbeiträge übernommen werden würde“, erläutert die Juristin.