Die Vorkommnisse von Benachteiligung wogen aus Sicht des Gerichts nicht schwer genug. (Symbolbild) Foto: imago images/Jan Huebner/Blatterspiel via www.imago-images.de

Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz sieht sich seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine Benachteiligungen aufgrund seines Nachnamens ausgesetzt. Ihre Klage blieb erfolglos.

Die Klage eines Ehepaars auf Änderung seines russisch klingenden Nachnamens wurde jüngst vom Verwaltungsgericht Koblenz abgewiesen. Das gab die Justiz in der rheinland-pfälzischen Stadt am Dienstag bekannt (3 K 983/22.KO).

Demzufolge hatten die Kläger bei der Verbandsgemeinde eine Änderung beantragt, weil sie und ihre Tochter seit Beginn des russischen Angriffskrieges in der Ukraine aufgrund ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erleben würden. Als die Gemeinde aber ablehnte, widersprachen die Kläger und erhoben Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht, weil die Gemeinde nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hatte.

Begründung überzeugt Gericht nicht

„Die Klage hatte keinen Erfolg“, ließ das Verwaltungsgericht verlauten. Eine Änderung des Familiennamens sei nur angebracht, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Das sei hier nicht der Fall. Der Fakt allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs sei oder nicht deutsch klinge, sei im Allgemeinen kein wichtiger Grund.

Sofern die Kläger darüber hinaus geltend machten, seit Kriegsbeginn Benachteiligungen ausgesetzt zu sein, komme den geschilderten Vorkommnissen kein Gewicht zu, das eine Änderung rechtfertige. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass der von ihnen getragene Nachname eine seelische Belastung für sie und ihre Tochter darstelle. Gegen diese Entscheidung ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.