Facebook muss Erben in die Konten Verstorbener blicken lassen. Foto: dpa

Digitales wird wie Reales vererbt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein richtiges Urteil, kommentiert Christian Gottschalk. Es verlangt jedoch von jedem Internetbenutzer, selbst aktiv zu werden.

Karlsruhe - Die Grundzüge des deutschen Erbrechtes sind mehr als 100 Jahre alt – und auch auf die modernen Gegebenheiten der Gesellschaft anwendbar. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Das Erbrecht schlägt auf jeden Fall das Telekommunikations- und das Datenschutzrecht. So wie der Schreiber von Liebesbriefen damit rechnen muss, dass diese aufbewahrt und nach dem Tod des Empfängers von anderen gelesen werden, so muss ein jeder, der im Internet Botschaften versendet, damit rechnen, dass diese später einmal von Erben angeschaut werden. Das ist eine richtige, eine lebensnahe Entscheidung mit Folgen.

Am Erbrecht lässt der BGH nicht rütteln

Ein Nebensatz der Richter ist dabei besonders interessant. Die Regeln, mit denen Facebook den Umgang mit den Konten Verstorbener regelt, hielten einer rechtlichen Kontrolle nicht stand, sagt das Gericht. Das hätte der Zivilsenat nicht betonen müssen, es war für die Entscheidung des Einzelfalls gar nicht maßgeblich. Dass es gleichwohl Erwähnung findet, lässt darauf schließen, dass der BGH es auch künftig nicht zulassen will, dass Facebook und Co das Erbrecht neu interpretieren. Für die Verbraucher bedeutet das allerdings, die neue Welt in die alten Regelungen zu integrieren. Testamente müssen nicht nur Haus, Schmuck und Aktien im Blick haben, sondern auch den digitalen Nachlass.