Richter Reuschle wird in den Dieselverfahren abgelöst. Foto: honorarfrei/Patrick Junker/laif

Ein Verbraucheranwalt preist ihn als den Schrecken der Automobilindustrie – der Richter Fabian Richter Reuschle war unter den Prozessparteien so umstritten wie wohl kein zweiter. Nun wird er von einem Daimler-Verfahren abberufen. Die Sorge der Befangenheit sei begründet.

Stuttgart - Überschwängliches Lob ist für einen Richter eine äußerst zweischneidige Sache. Dies gilt vor allem, wenn es von Leuten kommt, die an den von ihm geführten Verfahren ein Interesse haben. Der Stuttgarter Richter Fabian Richter Reuschle, der am Landgericht Stuttgart zahlreiche Dieselklagen gegen Daimler und VW verhandelte, habe sich „in den vergangenen Jahren intensiv in den Dieselskandal eingearbeitet und interessante Urteile gefällt“, erklärte die Lahrer Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, die selbst zu den großen Klägern im Dieselskandal zählt und bei der Musterklage gegen VW mit hunderttausenden Autobesitzern eine wichtige Rolle spielte. Doch nicht nur von der Kompetenz des Richters waren die Lahrer beeindruckt, sondern auch davon, wie klar er sich nach Eindruck der Kläger auf ihre Seite stellte. Reuschle, so die Kanzlei, sei „im Diesel-Abgasskandal der Schrecken der Automobilindustrie“. Es gibt Besseres, was man über einen zur Neutralität verpflichteten Richter sagen kann.

„Den Boden des Rechts verlassen“

Umso erzürnter reagiert die Gegenseite auf den Richter, dessen zweiteiliger Nachname immer wieder Anlass zu Irritationen gibt, der an dieser Stelle mit Reuschle abgekürzt wird. Reuschle habe „längst den Boden des Rechts verlassen“, erklärten Anwälte der Porsche SE, als sie vor zwei Jahren einen Befangenheitsantrag gegen Reuschle stellte, der in den Medien gern als „Dieselrichter“ dargestellt wird. Er wolle seinen Ruhm „als in den Medien gefeierter Dieselaufklärer“ mehren und verfolge „eine persönliche Agenda“. Auch Daimler lehnte Reuschle als befangen ab und stellte einen entsprechenden Antrag.

Im Verfahren um die Dieselautos der Porsche-SE-Tochter Volkswagen hatten die Anwälte der Industrie Erfolg, wobei sich die Richter die Begründung einfach machen konnten. Denn Reuschle hatte dem Gericht gemeldet, dass seine Ehefrau als Eigentümerin eines Dieselautos aus dem VW-Konzern ebenfalls von dem Thema betroffen ist. Das reichte, um den Antrag anzunehmen und Reuschle abzulösen – aber nur bei VW.

Zweifel an Unparteilichkeit

Auch Daimlers Anwälte lehnten den Richter ab, bissen bei dessen Kollegen vom Landgericht aber erst einmal auf Granit. Der Antrag sei zu spät eingereicht worden, hieß es. Doch nicht nur dies sah das Oberlandesgericht nun anders. Die Umstände seien „in ihrer Gesamtheit geeignet, aus Sicht einer vernünftigen Partei in der Rolle der Beklagten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu begründen“, heißt es. Die Daimler AG müsse befürchten, dass der Richter, dessen Name vom Oberlandesgericht nicht genannt wird, „aus einer privaten Motivation heraus eine für sie ungünstige Rechtsauffassung vertrete“.

Daimler und VW gleichgesetzt

Reuschle hatte laut Gericht eine 73 Seiten umfassende eigene Stellungnahme zu rechtspolitischen Fragen und zur Rechtslage verlesen und den Prozessbeteiligten ausgehändigt. Diese „öffentlichkeitswirksame“ Protokollanlage erwecke den Eindruck, „dass der abgelehnte Richter den im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz verletze, indem er einseitig zum Nachteil der Beklagten den Sachverhalt erforsche“. Anders als im Strafrecht, wo die Justiz von sich aus den Sachverhalt erforschen muss, ist dies Richtern im Zivilrecht, um das es hier geht, ausdrücklich verboten. Richter sollen nur das berücksichtigen, was die miteinander streitenden Parteien ihnen vortragen, nicht aber eigene Nachforschungen anstellen. Der Richter stelle die Rechtslage zudem zum Nachteil von Daimler verfälschend dar. Er setze die Daimler AG mit Volkswagen und den gegen VW gemachten Täuschungsvorwürfen gleich, ohne sich auf eine erwiesene Tatsachengrundlage zu stützen.

Reuschle hatte für 21 Verfahren, in denen Daimler vorgeworfen wird, die Kläger durch Abschalteinrichtungen geschädigt zu haben, einen gemeinsamen Verhandlungstermin bestimmt, sie anschließend miteinander verbunden und dann dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, um grundsätzliche Fragen vorab zu klären. In der Verbindung der Verfahren sehen die Richter eine „grob verfahrensfehlerhafte Prozessführung“. Der Richter habe nicht einfach die Verfahren zweier Kammern miteinander verbinden dürfen. Dafür gebe es im Geschäftsverteilungsplan keine Grundlage.

Reuschle selbst ließ eine Anfrage unserer Zeitung unbeantwortet.