In einem Gutachten des Deutschen Instituts für Menschenrechte fordert dieses disziplinarrechtliche Maßnahmen für beamtete AfD-Mitglieder. Die bloße Mitgliedschaft laufe der Treupflicht von Beamten zuwider.
Berlin - Das Deutsche Institut für Menschenrechte hat für verbeamtete AfD-Mitglieder disziplinarrechtliche Maßnahmen gefordert. In einem am Donnerstag in Berlin vorgestellten Rechtsgutachten heißt es, „ein Eintreten für die AfD ist mit der verfassungsrechtlichen Treuepflicht von Beamtinnen und Beamten unvereinbar“. Dies gelte für Parteimitglieder wie für Nicht-Mitglieder, die sich für die rassistischen und rechtsextremen Positionen der Partei einsetzten.
Vorgesetzte müssten dann disziplinarrechtliche Konsequenzen ziehen, sagte der Autor der Studie, Hendrik Cremer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut für Menschenrechte. Die fortgeschrittene Radikalisierung der AfD als Gesamtpartei mache dies erforderlich, betonte der Jurist.
Dabei sei es unerheblich, dass die Partei nicht verboten sei. Ausschlaggebend sei, dass sich die AfD durch rassistische und rechtsextreme Positionen auszeichne und sich damit gegen die in Artikel 1, Absatz 1, des Grundgesetzes verankerte Menschenwürde und die unabdingbaren Grundlagen der Menschenrechte wende.
Einzelfallprüfung müsse erfolgen
Im Fall disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen Beamte müsse natürlich eine Einzelfallprüfung erfolgen, sagte Cremer weiter. Dabei müssten Parteimitglieder zu ihrer Entlastung aber darlegen, dass sie sich „für einen anderen Kurs“ der AfD eingesetzt hätten.
Cremer betonte, rassistische und rechtsextreme Positionen seien fester Bestandteil des AfD-Programms und von Äußerungen von AfD-Führungspersonen und -Mandatsträgern. Dabei verwies er etwa auf Grundsatz- und Wahlprogramme der Partei.
Vorgesetzte müssten dann disziplinarrechtliche Konsequenzen ziehen, sagte der Autor der Studie, Hendrik Cremer, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Deutschen Institut für Menschenrechte. Die fortgeschrittene Radikalisierung der AfD als Gesamtpartei mache dies erforderlich, betonte der Jurist.
Dabei sei es unerheblich, dass die Partei nicht verboten sei. Ausschlaggebend sei, dass sich die AfD durch rassistische und rechtsextreme Positionen auszeichne und sich damit gegen die in Artikel 1, Absatz 1, des Grundgesetzes verankerte Menschenwürde und die unabdingbaren Grundlagen der Menschenrechte wende.
Einzelfallprüfung müsse erfolgen
Im Fall disziplinarrechtlicher Maßnahmen gegen Beamte müsse natürlich eine Einzelfallprüfung erfolgen, sagte Cremer weiter. Dabei müssten Parteimitglieder zu ihrer Entlastung aber darlegen, dass sie sich „für einen anderen Kurs“ der AfD eingesetzt hätten.
Cremer betonte, rassistische und rechtsextreme Positionen seien fester Bestandteil des AfD-Programms und von Äußerungen von AfD-Führungspersonen und -Mandatsträgern. Dabei verwies er etwa auf Grundsatz- und Wahlprogramme der Partei.