Mieter haben in Zeiten von Corona gesetzlichen Rückhalt. Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Die Pandemie verursacht zunehmend Einkommensausfälle. Der Stuttgarter Mieterverein rät Mietern zu lückenloser Dokumentation.

Stuttgart - Den Mieterverein erreichen vermehrt Anrufe besorgter Mieter, die sich wegen der Coronakrise um ihre Mietzahlungen sorgen. Der Vorsitzende Rolf Gaßmann verweist deshalb auf den gesetzlichen Kündigungsausschluss, der seit 1. April 2020 in Kraft ist. „Er gilt dann, wenn ein Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 die Miete nicht leistet, sofern dies auf den Auswirkungen der Coronapandemie beruht.“ Der Mieter habe damit Zeit bis zum 30. Juni 2022, die rückständige Miete nachzuzahlen. „Wichtig ist, dass der Mieter den Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung und der Pandemie glaubhaft macht und dazu Tatsachen darlegen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder den Antrag für staatliche Leistungen“, so Gaßmann. Der Mieterverein rät auch davon ab, die Mietzahlung einfach zu verringern: „Melden Sie sich beim Vermieter, schildern Sie die Zahlungsprobleme und treffen sie mit ihm eine schriftliche Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung.“

Schriftliche Vereinbarungen treffen

Der Kündigungsausschluss gelte ausschließlich für Mietrückstände ab 1. April 2020 und nicht für Mietrückstände aus den Monaten vorher. Werde der Rückstand nicht bis zum 30. Juni 2022 beglichen, könne der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, „er kann auch für rückständige Mieten Verzugszinsen verlangen“, so Gaßmann. Schulde der Mieter allerdings bereits die Märzmiete und komme die Aprilmiete hinzu, könne er fristlos gekündigt werden. Gaßmann rät Mietern in solchen Fällen mit ihrem Vermieter eine schriftliche Stundungsvereinbarung schließen oder mit privater oder staatlicher Hilfe zumindest die bis Ende März aufgelaufenen Mietschulden begleichen. Das Gesetz erleichtere seit 1. April 2020 den Zugang zu sozialer Sicherung wie Grundsicherung, Sozialhilfe und unter bestimmten Umständen auch die Übernahme von Wohnkosten.