Unter Insassen in Gefängnissen gibt es laut Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug unterdurchschnittliche Impfquoten. Foto: dpa/Jens Büttner

Es fehle an Einsicht „inhaftierter Menschen in die Notwendigkeit der Einhaltung von Hygiene- und Schutzregeln“: Gefängnisleiter fordern eine Impfpflicht für Insassen und Personal.

Berlin - Aus Infektionsschutzgründen und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Strafjustiz haben Gefängnisleiter eine Impfpflicht für die Insassen und Bediensteten im Justizvollzug gefordert. Angesichts der oftmals „fehlenden Einsicht inhaftierter Menschen in die Notwendigkeit der Einhaltung von Hygiene- und Schutzregeln, aber auch aufgrund der unterdurchschnittlichen Impfquoten unter den Inhaftierten, bieten Gefängnisse gute Voraussetzungen für die Verbreitung von Infektionskrankheiten“, warnte die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug (BVAJ) am Dienstag.

Auch bei den im Justizvollzug arbeitenden Menschen sowie bei Bediensteten von Externen mit Zugang zu den Gefängnissen blieben die Impfquoten „vielerorts hinter dem Erforderlichen zurück“.

Impfpflicht wie in Pflegeheimen

Beschäftigte in Einrichtungen wie Kliniken, Pflegeheimen und Arztpraxen müssen bis Mitte März 2022 Nachweise über vollen Covid-19-Impfschutz oder eine Genesung vorlegen - oder eine Arzt-Bescheinigung, dass sie nicht geimpft werden können. Diese im Dezember beschlossene einrichtungsbezogene Impfpflicht müsse möglichst schnell auf Justizvollzugsanstalten ausgeweitet werden, forderte die Bundesvereinigung nach Beratungen ihres Vorstandes.

Sie wies darauf hin, dass eine Häufung von Infektionen sowohl unter Inhaftierten als auch unter den Bediensteten geeignet wäre, „die Sicherheit und Ordnung empfindlich zu stören“. Fahrlässig oder absichtlich herbeigeführte Infektionen drohten zudem, die Justizvollzugsanstalten zu „destabilisieren“, gab die BVAJ zu bedenken. Sie warnte: „In der Untersuchungshaft könnten sich größere Infektionsgeschehnisse auch auf die Funktionsfähigkeit der Strafjustiz auswirken“.