Ein Insolvenzverfahren muss nicht das Ende eines Unternehmens bedeuten, es kann ihm sogar Erleichterung verschaffen – weil es letztlich einen Schuldenschnitt mit sich bringt. Foto: dpa/Daniel Reinhardt

Die Corona-Krise dürfte zahlreiche Unternehmen in die Insolvenz treiben. Ein neues Gesetz soll den Anstieg begrenzen.

Frankfurt - Wegen der Corona-Krise wird nach Einschätzung des Kreditversicherers Euler Hermes die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Europa um 16 Prozent steigen. Allein in Deutschland erwarten die Experten dieses Jahr rund 20 000 Pleitefälle, das wären sieben Prozent mehr als 2019. Noch weitaus stärker, nämlich um jeweils ein Fünftel, dürften nach ihrer Einschätzung die Fallzahlen in Italien, Spanien und den Niederlanden steigen.

Der zur Allianz-Gruppe gehörende Kreditversicherer stützt seine Prognose auf frühere Analysen, denen zufolge schon vor Ausbruch der Coronakrise in ganz Westeuropa 13 000 Kleinunternehmen und Mittelständler in ihrer Existenz gefährdet waren. Die Krise könnte einen Großteil davon in die Insolvenz treiben, schreiben die Experten.

Ähnlich schätzt Jasmin Urlaub, Insolvenz- und Sanierungsexpertin bei der Stuttgarter Rechtsanwaltskanzlei Menold Bezler, die Lage ein: „Für Unternehmen, die bereits in Schwierigkeiten stecken, ist Corona der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt.“

So war es wohl auch bei der Steakhaus-Kette Maredo, die am 24. März einen Insolvenzantrag stellte. Wenige Tage zuvor hatte die Restaurantkette Vapiano rasche Hilfen der Bundesregierung gefordert, um ein Insolvenzverfahren noch abzuwenden. Vapiano durchlief schon vor Ausbruch der Epidemie eine Restrukturierung.

Insolvenzen allein aufgrund der Corona-Krise sollen vermieden werden

Doch das Coronavirus infiziert auch eigentlich gesunde Unternehmen. Um zu verhindern, dass es auch sie dahinrafft, werden sie vorübergehend von der Pflicht entbunden, bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen. So sieht es das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ vor, das am Freitag verabschiedet wurde.

Normalerweise müssen Unternehmen spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden. Diese Pflicht wird bis zum 30. September ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit infolge der Corona-Krise eingetreten ist. Dieser Zusammenhang wird dem Gesetz zufolge „vermutet“, wenn das Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war.

Dieser Stichtag ist umstritten. Für die deutsche Wirtschaft habe die Pandemie erst im Februar erste Folgen gezeigt, kritisierte beispielsweise der Hamburger Rechtsanwalt Volker Römermann auf der Website „Legal Tribune Online“. Er warnte, das Gesetz könnte „Zombie-Gesellschaften“ künstlich am Leben halten.

Insolvenzverschleppung bleibt strafbar

Menold-Bezler-Expertin Urlaub dagegen hält die Stichtagsregelung für grundsätzlich sinnvoll. Die Gefahr eines Missbrauchs werde durch die bleibenden Haftungsregeln begrenzt: „Trotz der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht droht für Geschäftsleiter, die bei vorhersehbarer Zahlungsunfähigkeit weiter Bestellungen tätigen oder Kundenaufträge annehmen, eine Haftung wegen Eingehungsbetrug.“ Eingehungsbetrug liegt vor, wenn ein Schuldner wider besseres Wissen vortäuscht, er könne seine vertraglichen Pflichten weiter erfüllen. Er kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Menold Bezler empfiehlt deshalb Unternehmen, die von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Gebrauch machen wollen, sich für den Stichtag 31. Dezember 2019 Fortbestehensprognosen von externen Beratern erstellen zu lassen.

Firmen, die auf eine solche Prognose verzichten, gehen ein hohes Risiko ein. „Denn wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Insolvenz beantragen müssen und der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass das Unternehmen auch ohne Corona zahlungsunfähig geworden wäre, haften die Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung“, erläutert Urlaub.

Aussetzung der Antragspflicht hilft nur in bestimmten Fällen

Ein Insolvenzverfahren muss nicht das Ende eines Unternehmens bedeuten, es kann ihm sogar Erleichterung verschaffen – weil es letztlich einen Schuldenschnitt mit sich bringt. Die Aussetzung der Antragspflicht kann nach Urlaubs Einschätzung aber Firmen helfen, „die bislang gesund waren und denen jetzt wegen Corona eine Zahlungsunfähigkeit droht“. Sie müssten einen Plan aufstellen, wie sie die Krise überstehen könnten – durch Kosteneinschnitte, Verhandlungen mit den Banken über die Stundung von Zins- und Tilgungszahlungen oder eben mithilfe von Sonderdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

„Wer schon vor der Corona-Krise in einem Sanierungs- oder Restrukturierungsverfahren steckte, wird jetzt ohnehin keine Förderkredite aus dem Rettungsprogramm der Bundesregierung bekommen“, sagt Urlaub. Dass die Hürden für das KfW-Programm hoch sind, bestätigt auch eine Aussage von Sparkassenpräsident Helmut Schleweis: Über das Programm bekämen nur Unternehmen ein Darlehen, die dieses binnen fünf Jahren voraussichtlich wieder zurückzahlen könnten, sagt Schleweis dem „Handelsblatt“. „Bei vielen Firmen aus Branchen, die unter der Coronakrise besonders stark leiden, ist dies aktuell nicht der Fall.“