Gesundheitliche Daten werden im deutschen Recht geschützt. Dazu zählt auch die Frage, ob jemand gegen das Coronavirus geimpft ist, oder nicht. (Symbolbild) Foto: imago images/Bihlmayerfotografie/Michael Bihlmayer via www.imago-images.de

Datenschutz ist ein hohes Gut im deutschen Recht. Daher könnte man meinen, dass die Frage, ob Angestellte gegen das Coronavirus geimpft sind, den Chef nichts angehen. Doch ganz so einfach ist die Sache nicht.

Stuttgart - In diesem Text wird die Frage geklärt, ob der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Beschäftigten abfragen darf. Also, ob er in Erfahrung bringen darf, ob ein Mitarbeiter gegen das Coronavirus geimpft wurde. Falls ja, in welchen Fällen das zutrifft und inwieweit der Datenschutz den Zugriff eines Unternehmens auf diese sensiblen Gesundheitsdaten verhindert.

Was steht im Infektionsschutzgesetz zur Abfrage des Impfstatus?

Das am 27. September zuletzt geänderte Infektionsschutzgesetz aus dem Jahr 2000 schränkt die Möglichkeit zur Abfrage des Impfstatus durch den Arbeitgeber stark ein. Laut Paragraf 23a dürfen nur Arbeitgeber im Gesundheitssektor den Impfstatus der Beschäftigten abfragen, also etwa Krankenhäuser, Arztpraxen und Pflegeeinrichtungen. Aus Sicht des Gesetzgebers ist das – im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – nötig, um die Bevölkerung vor der Ausbreitung des Virus zu schützen.

Warum ist der Impfstatus im Fall einer Quarantäne wichtig?

Muss ein Mitarbeiter in Quarantäne (Behörden sprechen hier von „Absonderung“), dann darf er in dieser Zeit keinen physischen Kontakt zu seinen Kollegen haben. Normalerweise wird der Angestellte dann also nicht mehr auf der Arbeit erscheinen können. Dennoch besteht zunächst ein Anspruch auf Lohnfortzahlung, den der Arbeitgeber übernimmt. Die Behörde erstattet das Geld in der Regel danach dem Arbeitgeber.

Doch hier beginnt das Problem. Wie der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg, Stefan Brink, erklärt, besteht dieser Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Lohnfortzahlung nicht in jedem Fall: Wer etwa aufgrund einer fehlenden Coronaimpfung oder in Folge einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet infiziert wurde, hat keinen Rechtsanspruch auf die Erstattung seines ausgefallenen Lohns.

Wie kann der Arbeitgeber prüfen, ob ein Mitarbeiter in Quarantäne Anspruch auf Lohnerstattung hat?

Bei dieser Frage sind sich der Landesdatenschutzbeauftragte und die Behörden im Südwesten nicht einig. Aus Sicht von Brink bekommt der Arbeitgeber hier durch die aktuelle Gesetzeslage die Rolle zugeteilt, bei der er die Frage nach dem Impfstatus tatsächlich stellen darf.

Zugleich betont der Datenschützer aber, dass der befragte Arbeitnehmer die Frage nach dem Impfstatus dann nicht beantworten muss. Es besteht also laut Brink keine „Auskunftspflicht“ des Beschäftigten.

Die Behörden des Landes haben im Fall der Lohnfortzahlung bei Quarantäne allerdings ein anderes Rechtsverständnis: Demzufolge muss der Arbeitnehmer den Impfstatus gegenüber seinem Arbeitgeber preisgeben. Allerdings muss er nicht erklären, warum er etwa nicht geimpft ist. So erfährt der Arbeitgeber nicht, ob ein Mitarbeiter aus gesundheitlichen Gründen oder etwa wegen einer Schwangerschaft nicht gegen das Coronavirus geimpft wurde. Allerdings fordert das Regierungspräsidium dann ein ärztliches Attest an.

Darf ich meinem Chef freiwillig meinen Impfstatus mitteilen?

Ja, dies ist gemäß Brink ausdrücklich erlaubt und erleichtert dem Unternehmen die Zusammenarbeit mit den Behörden erheblich. Doch auch hier greift der Datenschutz: Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten mitteilen, zu welchem Zweck die persönlichen Informationen genutzt werden. Außerdem darf der Arbeitnehmer die Einwilligung zur Nutzung der Gesundheitsdaten wieder rückgängig machen, wenn er das möchte. Die Einwilligung sollte schriftlich erfolgen.

Was darf der Arbeitgeber mit den Gesundheitsdaten machen?

Die herausgegebenen persönlichen Daten sind laut Brink streng zweckgebunden. Nachdem der Arbeitgeber die Informationen über den Impfstatus des Mitarbeiters genutzt hat, muss er sie unverzüglich löschen. Er darf sie für keinen anderen Zweck nutzen, als nur für den, in den zuvor der Mitarbeiter eingewilligt hat. Der Chef darf also beispielsweise auch kein betriebliches Impfregister anlegen.

Darf ich den Antrag auf Lohnerstattung selbst bei der Behörde stellen – ohne den Arbeitgeber einzubeziehen?

Der Landesdatenschützer ist der Meinung, dass der Arbeitnehmer dies tun kann. Dadurch könne eine Auskunft an den Arbeitgeber umgangen werden. Der Mitarbeiter teilt dann selbstständig dem Regierungspräsidium seinen Impfstatus mit, um die Lohnerstattung in Quarantäne zu gewährleisten.

Doch auch hier gibt es Uneinigkeit: Aus Sicht der Behörden ist dies im Falle einer Corona-Quarantäne nicht möglich.

Wer sorgt für rechtliche Klarheit?

Da die aktuelle Gesetzeslage derzeit unklar ist, werden hier wohl Gerichte für eine Klarstellung sorgen müssen.

Link zum Infektionsschutzgesetz: Stand 27. September 2021

Link zum Positionspapier des Landesdatenschutzbeauftragten, Stefan Brink