Von Anfang Juni an dürfen die Muskeln wieder im Studio gestählt werden, und dann sogar ohne Maske. Foto: Adobe Stock/zamuruev

Die baden-württembergische Regierung hat jetzt die Corona-Verordnung für Sportstätten um das Training in geschlossenen Räumen erweitert. Damit dürfen Anfang Juni auch Fitness- und Yogastudios wieder öffnen.

Stuttgart - Auf dem Weg zur Normalität ist es für alle Menschen, die gerne Sport treiben, ein Riesenfortschritt: Vom 2. Juni an dürfen in Baden-Württemberg alle Sportstätten wieder ihre Türen öffnen. Auch die Fitnessstudios, in denen seit dem 17. März nichts mehr geht – sowie Yogastudios, Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen. Die Vorschriften haben das Sozialministerium und das Kultusministerium in einer neuen Corona-Verordnung festgelegt.

Freiluftsportanlagen durften schon vom 11. Mai an wieder genutzt werden. Für Innenbereiche werden deutlich strengere Vorgaben gelten – wobei auch wichtig ist, was keine Erwähnung findet: Der Gebrauch eines Mund- und Nasenschutzes ist im Fitnessstudio nicht erforderlich. Allerdings muss während der Trainingseinheiten stets ein Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet sein. Spielsituationen mit Körperkontakt bleiben untersagt.

Pro Sportler mindestens zehn Quadratmeter

Wo sich Sportler durch den Raum bewegen, darf die Gruppe maximal zehn Teilnehmer umfassen, und pro Person muss die Übungsfläche mindestens 40 Quadratmeter groß sein. Studiobesuchern, die an den Geräten oder auf persönlichen Matten trainieren, müssen jeweils mindestens zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen – rein rechnerisch, versteht sich. In der Praxis dürfte dies bedeuten, dass der Betreiber den Zugang kontrollieren muss, um den Besuch in Stoßzeiten zu limitieren.

Auch lässt sich aus der Verordnung schlussfolgern, dass in vielen Studios die Geräte neu angeordnet oder zum Teil gesperrt werden müssen, um den Mindestabstand zu wahren. Eindeutig ist wiederum die Vorschrift, dass die Geräte nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden. Auch ein Gedränge in den Umkleiden soll unterbunden werden, denn die Sportler müssen sich außerhalb der Sportstätte umziehen. Umkleideräume, Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben dicht. Die Betreiber müssen ausreichend Gelegenheiten zum Händewaschen bereitstellen – inklusive Seife, Einmalhandtücher und Handdesinfektionsmittel.

Adressen und Telefonnummern müssen hinterlegt werden

Zudem müssen von jedem Besucher Name, Telefonnummer und Adresse sowie die Uhrzeiten des Besuchs gespeichert werden, falls das Gesundheitsamt oder die Ortspolizeibehörde eine genaue Auskunft darüber verlangt. Erst vier Wochen später dürfen die Daten wieder gelöscht werden. Wer innerhalb von 14 Tagen Kontakt zu einem Sars-CoV-2-Infizierten hatte oder selbst Symptome eines Atemwegsinfekts beziehungsweise erhöhte Temperatur hat, darf die Sportstätte nicht betreten. In derselben Verordnung wird auch der Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern geregelt – aber nur, sofern sie für Schwimmunterricht oder von Sportvereinen für Trainingseinheiten genutzt.

Justizminister Guido Wolf fordert nun auch eine Perspektive für die Bäder. „Aus meiner Sicht sind hier zeitnahe Wiedereröffnungen mit Abstands- und Hygieneregeln vertretbar und auch geboten“, sagte der CDU-Politiker. Zunächst könnten Hotelbäder und Freibäder sowie Außenbereiche geöffnet werden, in einem zweiten Schritt im Laufe des Juni die übrigen Hallenbäder.

Umziehen schon außerhalb des Studios erforderlich

Schwimmbäder werden nur für Unterricht geöffnet