Wunderkerzen und Knallerbsen fallen nicht unter das Feuerwerksverkaufsverbot, das vor Silvester gilt. Alte Feuerwerkskörper dürfen in bestimmten Gebieten nicht gezündet werden. Foto: imago/Bihlmayerfotografie

Seit diesem Montag ist die angepasste Coronaverordnung in Kraft. Die Regeln haben auch Auswirkungen für geplante Treffen oder Partys zum Jahreswechsel 2021/22. Einschränkungen gibt es auch für Feuerwerke – ganz verboten ist das Böllern aber nicht. Eine Übersicht.

Stuttgart - Seit diesem Montag gilt in Baden-Württemberg eine verschärfte Coronaverordnung – mit Einschränkungen für private Treffen und Feiern und die Gastronomie. Ziel ist es laut Landesregierung, die Infektionswelle weiter abzuflachen – trotz der Ausbreitung der Omikron-Variante. Das hat Konsequenzen für die Tage um den Jahreswechsel und die Silvesterpläne. Auch wenn die Infektionszahlen sinken – im Südwesten gilt nach wie vor die Alarmstufe II: Auf den Intensivstationen werden noch immer mehr als 560 Covid-Patientinnen und -Patienten behandelt. Erst wenn an fünf Werktagen in Folge weniger als 450 Intensivbetten belegt sind, greifen wieder gelockerte Regelungen. Bis dahin wird es also noch eine Weile dauern. Die wichtigsten Regelungen für den Jahreswechsel in Baden-Württemberg im Überblick.

Was gilt an Silvester und Neujahr für private Treffen und Feiern?

Einschränkungen bei den Kontakten gibt es inzwischen auch für Geimpfte und Genesene. In Innenräumen – auch im gastronomischen Bereich – können maximal zehn ausschließlich immunisierte Personen zusammenkommen. Das betrifft Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern ebenso wie Silvesterpartys. Im Freien können maximal 50 geimpfte oder genesene Menschen zusammen feiern. Ausgenommen sind hiervon Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre und all jene, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Sobald allerdings eine ungeimpfte Person bei einem Treffen dabei ist oder dabei sein will, gilt: Ein Haushalt darf dann nur noch mit zwei Personen aus einem weiteren Haushalt zusammenkommen. Auch hier zählen junge Menschen bis 13 Jahre nicht mit.

Was genau ist nun mit dem Versammlungs- beziehungsweise mit dem Böllerverbot und mit privaten Feuerwerken an Silvester?

Wie schon im letzten Jahr gibt es auch in diesem Jahr in Deutschland wieder ein Verkaufsverbot für Pyrotechnik vor Silvester – das hat der Bund so beschlossen. Auf besonders „publikumsträchtigen“ Plätzen gilt zudem ein Feuerwerksverbot, auch sind Ansammlungen von mehr als zehn Personen an Silvester – genauer: zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr – laut Landesgesundheitsministerium untersagt. An welchen Plätzen diese Einschränkungen beziehungsweise Verbote genau gelten, legen die Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg jeweils individuell fest. Das gilt auch für die Innenstadtbereiche und Flächen, auf denen ein Alkoholverkaufs- und Konsumverbot gilt.

Mit dem Böllerverbot soll vor allem vermieden werden, dass die Notaufnahmen und Kliniken in diesen Tagen durch Unfälle mit Feuerwerkskörpern noch zusätzlich belastet werden. Kleine Feuerwerkskörper gibt es aber weiter zu kaufen: Knallerbsen zum Beispiel oder Wunderkerzen, aber auch Bodenwirbel und Tischfontänen.

Wer gegen die Regelungen verstößt und erwischt wird, dem drohen Bußgelder. Wird Pyrotechnik verfeuert, wo das nicht erlaubt ist, können laut Regelsatz 75 Euro fällig werden.

Dürfen alte Feuerwerkskörper noch gezündet werden – oder Pyrotechnik, die im Internet oder im Ausland gekauft wurde?

Im vergangenen Jahr galt ebenfalls bereits ein Feuerwerksverkaufsverbot in Deutschland. Theoretisch könnte man also auf Böller zurückgreifen, die man noch 2019 oder etwa im Ausland gekauft hat – und die im eigenen Garten oder auf dem Privatgrundstück zünden. Das offizielle Feuerwerksverbot gilt in Baden-Württemberg für publikumsträchtige Plätze und Verbotsflächen, die von den Gemeinden ausgewiesen werden. Aus dem Ausland – auch über ausländische Internetshops – darf allerdings nur Pyrotechnik eingeführt beziehungsweise gekauft werden, die für den deutschen Markt zugelassen ist. Ansonsten ist die Einfuhr illegal, es drohen dann Strafen.

Was gilt an Silvester und Neujahr für Cafés, Kneipen und Restaurants?

In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe 2G plus – Geimpfte und Genesene haben Zutritt und müssen in bestimmten Fällen zusätzlich einen Schnelltest vorweisen. Seit dem 27. Dezember gilt nun zudem eine Sperrstunde für die Gastro – von 22.30 Uhr bis 5 Uhr. In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde allerdings erst um 1 Uhr. Wer sich mit mehreren Leuten in einem Restaurant oder einer Bar trifft, muss sich an allen Tagen an die Regeln zu den privaten Kontaktbeschränkungen halten.

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Wer ist bei 2G plus von der Testpflicht ausgenommen?

Bis vor Kurzem galt: Man muss auch bei 2G plus keinen negativen Coronatest vorweisen, wenn die eigene Corona-Impfung oder Corona-Infektion weniger als sechs Monate zurück liegt. Von der Testpflicht sind jetzt allerdings nur noch diejenigen ausgenommen, die ihre zweite Impfdosis vor nicht mehr als drei Monaten bekommen haben, deren Corona-Infektion nicht länger als drei Monate zurück liegt oder die nach einer Infektion vor höchstens drei Monaten noch zusätzlich eine Impfung bekommen haben. Auch wer geboostert ist – also eine Auffrischimpfung bekommen hat –, muss keinen negativen Test vorweisen.

Kann ich an Silvester ins Konzert oder in die Oper gehen?

Als geimpfte oder genesene Person ja. Bei öffentlichen Veranstaltungen – dazu zählen auch Kulturveranstaltungen wie Theateraufführungen oder Konzerte – gilt derzeit in Baden-Württemberg die 2G-plus-Regelung. Außerdem dürfen die Veranstaltungsräume nur zu maximal 50 Prozent ihrer Kapazität ausgelastet werden, insgesamt können nicht mehr als 500 Menschen eingelassen werden. Das gilt übrigens auch für Sportevents und andere Veranstaltungen.

Was gilt für andere Freizeiteinrichtungen in den Tagen rund um Neujahr?

Auch in Kultureinrichtungen wie Museen oder Gedenkstätten gilt weiter die 2G-plus-Regel: Nur Geimpfte oder Genesene haben Zutritt. Für Freizeiteinrichtungen wie Bäder, Zoos oder Fitnessstudios gilt ebenfalls 2G plus, der Betrieb von Dampfbädern oder Ähnlichem ist allerdings seit Kurzem untersagt. Für Gottesdienste oder andere religiöse Veranstaltungen gilt dagegen keine Zutrittsbeschränkung, allerdings muss dort zwischen den einzelnen Haushalten ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

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Was ist mit einem Urlaub im Hotel oder in einer Ferienwohnung?

In Beherbergungsbetrieben gilt in Baden-Württemberg die 2G-Regel. Geimpfte und Genesene und all jene, die von der Regelung ausgenommen sind, können also Urlaub in der Ferienwohnung oder im Hotel machen. Für geschäftliche oder dienstliche Reisen gibt es bei dieser Regelung grundsätzlich Ausnahmen.

Gilt irgendwo in Baden-Württemberg noch eine Ausgangssperre?

Nein, keiner der Stadt- und Landkreise im Südwesten liegt derzeit noch über einer Sieben-Tage-Inzidenz von 500 – und damit dem kritischen Wert für nächtliche Ausgangssperren für Ungeimpfte beziehungsweise Nichtimmunisierte.