Das Bundesverwaltungsgericht verhandelt seit Mittwoch über den Rundfunkbeitrag Foto: dpa

Auch wer keinen Fernseher und kein Radio hat, muss monatlich 17,50 Euro Rundfunkbeitrag zahlen. Ob das verfassungswidrig ist, verhandelt jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Stuttgart/Leipzig - Seit Mittwoch verhandelt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Insgesamt waren 26 Klagen eingegangen, 14 davon verhandelt das Gericht in dieser Woche.

Gut drei Jahre ist es her, dass die geräteunabhängige Abgabe von 17,50 Euro im Monat eingeführt wurde. Früher zahlte man pro Gerät, seit 2013 wird der Beitrag pro Haushalt fällig. Der Beitrag wird zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von ARD, ZDF und Deutschlandradio verwendet. Man muss die Abgabe auch dann zahlen, wenn man kein Empfangsgerät besitzt oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus anderen Gründen nicht nutzen kann. 

Kläger besitzen keinen Fernseher

Die Kläger empfinden den Beitrag daher als verfassungswidrige „Zwangsabgabe“ und fühlen sich ungerecht behandelt, da einige keinen Fernseher und teilweise auch kein Radio besitzen. Das verstößt nach der Auffassung der Kläger gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz der Verfassung. Sie argumentieren außerdem, der Beitrag sei eine Steuer, weil er alle betreffe und die Länder hätten nicht die Gesetzgebungskompetenz gehabt, diese einzuführen.

Schon seit 2014 wird darüber debattiert, statt des Rundfunkbeitrages eine Steuer einzuführen. Diese orientiere sich am Einkommen und sei daher sozial gerechter, argumentieren Gegner der Abgabe. Befürworter des Beitrages stellen dem entgegen, dass der Staat durch eine Steuer zu viel Einfluss auf den Rundfunk hätte.

Grundsätzlich obliegt die Gesetzgebung über Medien den Bundesländern. Sie regeln alles im Rundfunkstaatsvertrag. So wurde auch der Rundfunkbeitrag im 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag festgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in mehreren Grundsatzurteilen entschieden, dass es privaten Rundfunk nur geben dürfe, wenn die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gesichert ist. Diese wird durch den Beitrag gesichert und soll gewährleisten, dass in der Medienlandschaft Vielfalt herrscht. Es scheint unwahrscheinlich, dass das Gericht der Argumentation der Kläger folgen wird und sich gegen das Verfassungsgericht stellt. Dennoch ist das Ende der Verhandlung völlig offen.

Karlsruhe womöglich in beiden Fällen gefragt

In erster und zweiter Instanz waren die Kläger bereits vor einigen Verwaltungsgerichten gescheitert. Sollten die Richter in Leipzig den Rundfunkbeitrag als verfassungswidrig beurteilen, würde das Verfahren ausgesetzt werden und das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hätte über den Sachverhalt zu entscheiden. Halten die Leipziger Richter den Rundfunkbeitrag für verfassungskonform, hätten die Kläger die Möglichkeit, beim Verfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Es könnte also in beiden Fällen in Karlsruhe weitergehen.

Das Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts wird gegen Freitagvormittag erwartet.