Verpackungsmüll bleibt in Tübingen teuer. Foto: dpa/Uwe Anspach

Die Unistadt gewinnt in der letzten Instanz gegen McDonalds. Die Abgabe auf Einwegmüll ist zulässig.

Viele Städte in Deutschland haben auf dieses Urteil gewartet. Sie wollten ebenso wie Tübingen eine Verpackungssteuer einführen, haben das rechtliche Risiko aber gescheut. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werden sie nun ihre Pläne aus der Schublade ziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hatte nach der Klage eines McDonalds-Restaurants die Satzung der Stadt noch für unwirksam erklärt. Dieser Ansicht folgte das Bundesverwaltungsgericht nun nicht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz handele es sich bei der Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchsteuer, für deren Einführung die Stadt Tübingen zuständig war, hieß es. Auch der örtliche Charakter der Steuer sei gewahrt. Bei den zum unmittelbaren Verzehr angebotenen Speisen und Getränken sei der Steuertatbestand so begrenzt, dass der Konsum innerhalb des Gemeindegebiets stattfinde.

Abfallvermeidung an oberster Stelle

Für jede Einweggetränkeverpackung, jedes Einweggeschirrteil und jede sonstige Einweglebensmittelverpackung werden in Tübingen seit Januar 2022 je 50 Cent erhoben, für jedes Einwegbesteck-Set 20 Cent. Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist auf maximal 1,50 Euro begrenzt. Diese kommunale Verpackungssteuer stehe als Lenkungssteuer auch nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes, so das Gericht. Sie bezwecke die Vermeidung von Verpackungsabfall im Stadtgebiet und verfolge damit auf lokaler Ebene kein gegenläufiges, sondern dasselbe Ziel wie der Unions- und der Bundesgesetzgeber. Lediglich die Obergrenze von 1,50 Euro pro Einzelmahlzeit sei rechtswidrig. Die Abfallvermeidung stehe in der Abfallhierarchie an oberster Stelle, so das Bundesverwaltungsgericht. Dies ergebe sich aus der EU-Verpackungsrichtlinie und weiteren Vorschriften.