Das Kopftuch gehöre zum deutschen Alltag, haben die Verfassungsrichter geurteilt. Foto: dpa

Das Kopftuch als Ausdruck religiöser Selbstbestimmung ist für eine Kita-Erzieherin erlaubt. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es ging um einen Fall aus Baden-Württemberg.

Karlsruhe - Eine muslimische Erzieherin darf bei ihrer Arbeit in einer Kindertagesstätte ein Kopftuch als Ausdruck ihrer religiösen Selbstbestimmung tragen. Das geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall einer Erzieherin in einer kommunalen Kita in Baden-Württemberg hervor.

„Ein „islamisches Kopftuch“ ist in Deutschland nicht unüblich, sondern spiegelt sich im gesellschaftlichen Alltag vielfach wider“, schrieben die Richter in Karlsruhe zur Begründung. Es gebe keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, „von der Wahrnehmung anderer religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse verschont zu bleiben“, hieß es in dem Beschluss weiter. (Az. 1 BvR 354/11)

Der Arbeitgeber hatte der Erzieherin wegen Verstoßes gegen ein zu dem Zeitpunkt in Baden-Württemberg bestehendes Kopftuchverbot eine Abmahnung ausgesprochen. Dagegen wehrte sich die in der Türkei geborene Frau mit deutscher Staatsbürgerschaft. Die Gerichte bis hinauf zum Bundesarbeitsgericht entschieden jedoch gegen sie. Das Bundesverfassungsgericht hob diese Urteile nun auf und wies die Sache an das Landesarbeitsgericht Baden-Württembergs zurück.

Damit bekräftigte das Gericht eine Entscheidung vom vergangenen Jahr. Damals hatten die Verfassungsrichter zwei muslimischen Frauen aus Nordrhein-Westfalen das Recht zugestanden, im Schuldienst ein Kopftuch zu tragen.