Günther Jauch ist als eifriger Fragesteller bekannt. Über sein Privatleben weiß man wenig. Foto: dpa

Die Adoptivtöchter von Günther Jauch müssen hinnehmen, als solche bezeichnet zu werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Dem Moderator, der privates gerne privat belässt, wird das nicht gefallen. Zwei wichtige Fragen haben die Richter allerdings offen gelassen.

Karlsruhe - Günther Jauch ist nicht gerade bekannt dafür, sein Privatleben ins Schaufenster der Öffentlichkeit zu stellen. Ein am Donnerstag veröffentlichter Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wird dem Moderator daher keine große Freude bereiten. Die beiden Adoptivtöchter Jauchs müssen es hinnehmen, dass die Presse ihre Namen und den Umstand der Adoption erwähnt, entschieden die Richter. Sie folgten damit dem Bundesgerichtshof, der diese Entscheidung vor fast drei Jahren gefällt hat. Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Hamburg hatte die Sache noch anders beurteilt.

Im Wesentlichen begründen die Verfassungsrichter ihre Entscheidung damit, dass über die Adoption schon zuvor immer wieder berichtet worden war. Elf Presseberichte beim ersten, zwölf beim zweiten Kind zählten die Richter und kamen zu dem Schluss, dass „die erneute Veröffentlichung von bereits weit verbreiteten Informationen“ nur in geringem Maße in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der minderjährigen Mädchen eingreift.

Im Internet kann jeder die Namen der Töchter finden

Das klingt zum einen einsichtig. In jedermann zugänglichen Online-Archiven finden sich mehrere Artikel, in denen sich Jauch und seine damalige Lebensgefährtin über die Adoptionen geäußert haben. Zum ersten Mal 1997 und dann erneut drei Jahre später hatten sie die jeweils neun Monate alten Mädchen aus einem Waisenhaus in Sibirien zu sich geholt und sich danach positiv über den Kontakt mit der russischen Einrichtung geäußert. Die Namen der Babys wurden in den Artikeln ebenso erwähnt wie deren Alter, auch Namen und Alter der beiden leiblichen Kinder. Das wiederholte sich, als Jauch 2006 seine langjährige Lebensgefährtin heiratete. Die Adoptivtöchter tragen den Geburtsnamen seiner Frau.

Andererseits lässt die Entscheidung der Verfassungsrichter Fragen offen. Unklar bleibt, was geschehen wäre, wenn Jauch sich von Beginn an gegen die Berichterstattung über seine Familie gewehrt hätte. Noch entscheidender hingegen ist die Frage, in wieweit eine länger zurückliegende Berichterstattung für eine „informationelle Vorprägung“ verantwortlich zeichnet.

Im Klartext: Wie entscheidend ist es, dass sich etwas im Internet googeln lässt, auch wenn das Geschehen aus dem Gedächtnis der meisten Menschen verschwunden sein sollte. Im vorliegenden Fall bedürfe dies, so die Verfassungsrichter, keiner Klärung“. Der Bundesgerichtshof sei mit schlüssiger Begründung davon ausgegangen, „dass die zuletzt vor zwei Jahren veröffentlichte Information über das Kindschaftsverhältnis weiterhin aktuell ist“.

Der Gang nach Straßburg bleibt eine Option

Theoretisch steht für Günther Jauch und seine Adoptivtöchter nun der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Die Straßburger Richter haben schon mehrfach darüber befinden müssen, ob die deutsche Rechtsordnung Prominente und deren Kinder hinreichend schützt. 2004 hatten die Europarichter im Falle von Caroline von Hannover dabei ein Defizit gesehen. In weiteren Entscheidungen hat der EGMR auch gegen den Nachwuchs der Prominenz entschieden, so wie bei den Kindern des ehemaligen Nationaltorwartes Oliver Kahn. In beiden Fällen ging es um die Veröffentlichung von Bildern. Bei den Adoptivtöchtern des Fernsehmoderators war das kein Thema. Sie hatten sich nur gegen Texte gewehrt.