Auch die Schellenteufel sind wahlberechtigt – aber nur ohne Maske. Foto: Andreas Gorr

Die Bundestagswahl fällt mitten in die Fasnacht. In Weil der Stadt übernehmen die Narren am Wahlsonntag das Rathaus. Darf man verkleidet ins Wahllokal – und muss man nüchtern sein?

Der 23. Februar steht bei den Närrinnen und Narren in Weil der Stadt schon lange im Kalender. Der traditionelle Rathaussturm steht an, und die Narren übernehmen das Regiment der Stadt. Dass sie an diesem Tag auch ihre neue Vertretung im Bundestag wählen, hatten viele nicht erwartet. Lustiges Treiben trifft auf politischen Ernst: Lässt sich das vereinbaren?

 

Die gute Nachricht zuerst: Auch närrische Hexen, Teufel und Tiergestalten sind Wahlberechtigt. Wer seine Stimme in Verkleidung abgeben möchte, darf das tun – aber das Gesicht muss erkennbar bleiben. Masken, dicke Schminke oder Verkleidungen, die die Identität verschleiern, sind tabu. Ebenso sind politische Symbole und Parolen nicht gestattet. Mit diesen Vorschriften hält sich Weil der Stadt an die Handreichung der Bundeswahlleiterin. Diese stellt klar: „Wahlberechtigte sind grundsätzlich bei der Kleidungsauswahl nicht eingeschränkt und können grundsätzlich auch im Kostüm wählen. Nur wenn das eigene Erscheinungsbild die allgemeine Ordnung im Wahllokal gefährdet oder öffentliches Ärgernis erregt, kann der Wahlvorstand einschreiten.“ Das bedeutet auch, dass die Wahlzettel vielleicht von Piraten oder Biene Maja ausgeben werden. Denn auch Wahlhelfer dürfen sich verkleiden, für sie gelten dieselben Regeln wie für alle Wahlberechtigten. Wichtig ist, dass an der Kleidung erkennbar bleibt, dass die Wahlhelfer unparteiisch sind.

Keine Promillegrenze bei der Wahl

Auch wenn Fastnacht für ausgelassene Stimmung sorgt, gilt im Wahllokal weiterhin: Bitte nicht zu lange dort aufhalten, keine Schwätzchen an der Wahlurne und vor allem keine Bonbonwürfe in Richtung Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. Schließlich soll die Stimmabgabe für alle reibungslos ablaufen. Wer es nicht schafft, vor dem Umzug wählen zu gehen, kann das auch noch währenddessen machen. Konfetti, Essen und Trinken haben im Wahllokal allerdings nichts zu suchen.

Der Genuss von Alkohol verhindert im Übrigen nicht die Wahlberechtigung. Wählerinnen und Wähler dürfen auch angeheitert ihre Kreuzchen setzen, eine Promillegrenze gibt es nicht. Wobei der Wahlvorsteher vor Ort prüfen muss, ob die Person „dann noch in der Lage ist, eine eigene Wahlentscheidung zu treffen“, erklärt Susanne Hummel, die in Weil der Stadt für die Organisation und den Arbeitsschutz während der Wahl zuständig ist. „Man sollte Herr seiner Sinne sein und guten Gewissens sein Kreuzchen setzten können. Die Wahl ist trotz allem schließlich eine sehr ernsthafte Veranstaltung.“

Für einen reibungslosen Ablauf sorgen in diesem Jahr besonders viele freiwillige Wahlhelferinnen und Wahlhelfer. „Wir waren ganz überwältigt, wie viele sich gemeldet haben“, sagt Hummel. Als bekannt wurde, dass die Wahl auf den Narrensprung fällt, habe es zunächst Bedenken gegeben, ob sich genug Helferinnen und Helfer finden lassen. Doch das Gegenteil war der Fall: Der Andrang war so groß, dass nicht einmal alle eingesetzt werden können.