Erste Wahlplakate der Parteien hängen in Berlin für die Bundestagswahl. Doch was ist erlaubt und was nicht? Foto: dpa-Zentralbild

Die heiße Phase zur Bundestagswahl ist eingeläutet: Sechs Wochen davor beginnen die Parteien, ihre Wahlplakate aufzuhängen. Wie erklären zum Beispiel, wann und wie die Plakate in Stuttgart aufgehängt werden dürfen.

Stuttgart/Berlin - Rund sechs Wochen vor der Bundestagswahl beginnen die Parteien damit, ihre Wahlplakate aufzuhängen. Auch in Baden-Württemberg beginnt in diesen Tagen die heiße Phase des Bundestagswahlkampfes. Die CDU geht nach Angaben eines Sprechers davon aus, dass von diesem Wochenende an mindestens 50.000 Plakate im ganzen Land verteilt werden. Die SPD will nach einer groben Schätzung 140 Sondergroßflächen und rund 40.000 kleinere Plakate verteilen.

Ab wann dürfen Parteien Wahlplakate aufhängen?

Wie der baden-württembergische Gemeindetag erklärte, entscheiden die Kommunen, ab wann sie das Plakatieren erlauben. Eine einheitliche zeitliche Vorgabe gibt es nicht. In vielen Orten dürfte es aber am Samstag, sechs Wochen also vor der Wahl, losgehen.

In Stuttgart und Region beginnt der Plakat-Wahlkampf ebenfalls ab diesem Wochenende. In Stuttgart ist das Aufhängen ab Samstag, 12. August, um 0 Uhr erlaubt. „Dafür muss eine Plakatierungsgenehmigung vom Amt für Ordnung eingeholt werden, der aber aufgrund der Wichtigkeit der Bundestagswahl immer stattgegeben wird“, sagt Ann-Kathrin Gehrung von der Pressestelle der Stadt.

Da je nach Bundesland, in Kreis, Stadt oder Ort eine eigene Rechtsgrundlage für die Wahlen gilt, sind unter anderem örtliche Rathäuser Ansprechpartner, um herauszufinden, welche Regeln für das Aufhängen der Wahlplakate gelten. Ungefähr vier bis sechs Wochen vor dem Wahltermin dürfen die Parteien in Deutschland ihre Wahlplakate aufhängen. Wenn eine Partei ihre Plakate unverhältnismäßig früh anbringen will, kann sie Probleme bei der Genehmigung durch die jeweilige Behörde erhalten.

Nach der Wahl müssen die Parteien dann in ganz Deutschland innerhalb einer Woche die Plakate wieder abhängen – sofern keine anderslautende Genehmigung erteilt wurde.

Wo dürfen Wahlplakate aufgehängt werden?

Wahlplakate müssen laut Straßenverkehrsordnung so angebracht werden, dass sie nicht den Verkehr gefährden oder ihn erschweren. Wer für verkehrswidrige Zustände verantwortlich ist, muss sie beseitigen. Wahlwerbung darf nicht an Bäumen oder an Verkehrsschildern prangen. Ebenso wenig vor Zebrastreifen und an der Einmündung von Straßen – so wird verhindert, dass Verkehrsteilnehmer, wie zum Beispiel Kinder, von Autofahrern übersehen werden. Auch in Stuttgart ist das laut Amt für Ordnung so geregelt.

Wenn Plakate neben der Straße aufgestellt werden, müssen die Parteien noch weitere Vorgaben beachten: Straßenverkehrsrechtlich sind Werbeanlagen unter anderem außerhalb geschlossener Ortschaften nur zulässig, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer nicht abgelenkt oder belästigt werden können (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO).

Wie viele Plakate dürfen aufgehängt werden?

Die Anzahl der Wahlplakate, die jede Partei in einem Ort aufhängen darf, hängt von der Anzahl der verfügbaren Flächen ab. Diese Flächen werden von der jeweils zuständigen Behörde gemäß der Chancengleichheit an die Parteien verteilt. Die zuständige Behörde muss dafür den Parteien die öffentlichen Flächen nach einem angemessenen Verteilungsschlüssel zur Verfügung stellen. Eine genaue Zahl, wie viele Plakate in einem Ort aufgehängt werden dürfen, gibt es nicht. Es kommt auch vor, dass Plakatwerbung im Laufe des Wahlkampfes ausgetauscht wird.

Die zuständigen Behörden können die Anzahl und den Aufstellungsort der Wahlplakate bestimmen, wenn wochenlanges, „wildes Plakatieren“ im Stadtkern durch die Parteien verhindert werden soll. Auch ein historischer Stadtkern, der als schützenswert gilt, kann von Wahlwerbung frei sein – dies entscheidet jeweils die Behörde. Die notwendige und angemessene Selbstdarstellung und die Wahlpropaganda der jeweiligen Partei muss jedoch ermöglicht werden. Auch muss eine Chancengleichheit der Parteien im Wahlkampf gewährleistet werden.

Wo dürfen keine Wahlplakate platziert werden?

Wahlplakate dürfen während der Wahlzeit nicht im und am Wahlgebäude sowie beim Zugangsbereich angebracht werden. Die Wähler dürfen nicht durch Wort, Ton, Schrift oder Bild unmittelbar vor dem Urnengang beeinflusst werden.

Wahlplakate dürfen auch nicht an öffentlichen Gebäuden, die der Neutralitätspflicht unterliegen wie zum Beispiel Schulen oder Rathäuser angebracht werden. Plakatwerbung darf auch nicht an Privateigentum oder auf privaten Grundstücken aufgehängt werden, ohne Erlaubnis des Eigentümers.

Plakate, die einen Straftatbestand enthalten – zum Beispiel die Verletzung der Menschenwürde – müssen ebenfalls von den Parteien entfernt werden.

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