Demonstranten nehmen im April in München an einer DGB-Kundgebung gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen teil. Foto: dpa

Leiharbeiter sollen in Deutschland künftig mehr Rechte haben. Wer lang genug in einem Betrieb arbeitet, muss dann übernommen oder ausgetauscht werden. Aber es gibt eine Ausnahme.

Berlin - Rund eine Million Beschäftigte in der Leiharbeit sollen künftig bessere Rechte erhalten. Der Bundesrat billigte am Freitag entsprechende Änderungen des Bundestages am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Mit der Neuregelung müssen Leiharbeiter nach 18 Monaten fest in einen Betrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie abziehen. Ausnahme: Die Tarifpartner einigen sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung.

Außerdem gilt auch in der Leiharbeit künftig der Grundsatz: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Mitarbeiter aus der Stammbelegschaft haben Ausgeliehene, wenn sie neun Monate in ein- und demselben Entleihbetrieb gearbeitet haben. Ausnahmsweise können Betriebe die Angleichung stufenweise vornehmen. Betroffene müssen jedoch spätestens nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen wie die Stammbelegschaft. Der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher wird mit dem Gesetz verboten.

Um zu verhindern, dass Leiharbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird, muss eine Arbeitnehmerüberlassung künftig offengelegt werden. Indem das Gesetz klar definiert, wer Arbeitnehmer ist, entsteht mehr Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von abhängiger und selbstständiger Tätigkeit. Darüber hinaus sollen die Betriebsräte über den Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen unterrichtet werden.