Ein nicht geräumter Gehweg kann zu einer echten Rutschfalle werden. Foto: dpa

Bis wohin reicht die Streupflicht eines Bürgers bei Schnee und Eis? Dazu hat der Bundesgerichtshof jetzt ein Urteil gefällt.

Karlsruhe/München - Acht Jahre nach seinem Sturz auf einem schneeglatten Gehwegstück vor der Haustür ist ein Mann mit seiner Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gescheitert. Er hatte die Eigentümerin des Grundstückes in der Münchner Innenstadt verklagt - deren Räum- und Streupflicht ende jedoch an der Grundstücksgrenze, entschieden am Mittwoch die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Sie hielten damit an der gängigen Rechtsprechung fest (Az.: VIII ZR 255/16). Auch die Vorinstanzen hatten das so gesehen.

Auf dem öffentlichen Gehweg war die Stadt München dafür zuständig gewesen, zu räumen und hatte dies auch getan - allerdings, wie üblich, nicht auf der kompletten Breite, sondern mittig auf einem etwa 1,20 Meter breiten Passierstreifen. Auch dies sei im übrigen zulässig und ausreichend, erklärten die Richter weiter.

Zwischen der Eingangstür des Mietshauses, das direkt am Gehweg steht, und dem vorschriftsmäßig gestreuten Trottoir-Streifen war ein nicht geräumtes Stück verblieben, auf dem der Mann fiel. Dafür sei die Eigentümerin des Grundstückes jedoch nicht zuständig. Ein oder zwei Schritte über das nicht gestreute Stück hinweg seien dem Mann zuzumuten gewesen.