Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat über die Erhöhung von Gaspreisen ohne vertragliche Grundlage verhandelt. Foto: dpa

Die Preiserhöhungen von Energieversorgern in der Vergangenheit waren rechtmäßig, so das Urteil des Bundesgerichtshofs am Mittwoch. Kunden hatten Erhöhungen des Gaspreises beanstandet.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Energieversorgern gestärkt. Sie durften die Preise in der Vergangenheit ohne umfassende Begründung erhöhen. In den konkreten beiden Fällen gaben die Richter den Stadtwerken Hamm und Geldern (beide Nordrhein-Westfalen) recht, die von säumigen Kunden Geld wollten. Diese hatten Preiserhöhungen der Unternehmen zwischen 2004 und 2008 beanstandet. (Az. VIII ZR 158/11 u.a.)

Die beiden Urteile betreffen Kunden in der Gas-Grundversorgung (Tarifkunden), die mit dem örtlichen Versorger einen Standardvertrag abgeschlossen haben und einen geringen Verbrauch haben. Die Unternehmen hätten vor Gericht nachweisen können, dass sie nur eigene Kostenerhöhungen weiter gegeben hätten, begründete der BGH seine Entscheidung. Damit seien sie zu den Tariferhöhungen berechtigt gewesen. Die Privatleute müssen rund 813 und 1533 Euro nachzahlen.

Der BGH musste ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) umsetzen. Dieser hatte das seit 2004 geltende deutsche Recht für europarechtswidrig erklärt und gefordert, dass Verbraucher besser über Preissteigerungen bei der Strom- und Gasversorgung informiert werden. Ende 2014 zog der Gesetzgeber daraufhin nach und schrieb die Informationspflichten auch in das deutsche Recht hinein.

„Urteil mit Augenmaß“

Durch die EuGH-Entscheidung fiele die Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen nachträglich weg, entschied der BGH nun. Die Unternehmen sind dem Urteil zufolge aber auch zwischen 2004 und 2014 zu Tarifsteigerungen berechtigt gewesen. Denn als Grundversorger seien sie zur Energielieferung ja gesetzlich verpflichtet.

Dürften sie im Laufe der oft langjährigen Lieferverträge dann noch nicht einmal eigene Kostenerhöhungen weiter geben, wären sie „verpflichtet zu liefern bis zur eigenen Pleite“, sagte die BGH-Senatsvorsitzende Karin Milger in Karlsruhe. Das sei auch nicht im Sinne der Kunden, „denn dann ist irgendwann niemand mehr da, der liefert“. Von gesonderten Informationspflichten nach den Vorgaben des EuGH in besagten Zeitraum sprach der Senat nicht.

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßte das Urteil und sprach von einem „Urteil mit Augenmaß“. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen bezeichnete den Richterspruch dagegen als „Enttäuschung für die Verbraucher“.

Der BGH billigte unzufriedenen Kunden außerdem zu, auf Grundlage seiner jetzigen Urteile rückwirkend bis 2012 ihre Rechnungen zu monieren. Nach Ansicht von Experten rollt damit aber keine Klagewelle auf die Versorger zu, da in den letzten Jahren kaum die Preise gestiegen seien.