Der BGH hat über die Zulässigkeit von kommunalen Zuschüssen für angeschlagene Kliniken geurteilt. Foto: dpa

Aufatmen bei den Städten und Kreisen: Die kommunalen Zuschüsse für ihre Kliniken sind grundsätzlich zulässig. Doch auch die private Konkurrenz kann sich teils bestätigt sehen. Der BGH stellt Bedingungen.

Karlsruhe - Die gängige Bezuschussung finanziell angeschlagener Kliniken von Städten und Kreisen ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsätzlich nicht zu beanstanden - Voraussetzung ist aber, dass zuvor allgemein festgelegt wurde, für welche Leistungen Zuschüsse erteilt werden. Wenn das transparent genug erfolgt ist, müssen die Zuschüsse nicht bei der EU angemeldet werden.

Dem bundesweit beachteten Rechtsstreit lag eine Klage der Privatkliniken gegen den Landkreis Calw zugrunde. Sie hatten verbotene und wettbewerbsverzerrende Subventionen moniert.

Weil der Kreis Calw die Transparenz aus Sicht des BGH in der Vergangenheit teils nicht ausreichend gewährleistet hatte, hoben die höchsten deutschen Zivilrichter am Donnerstag ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart teilweise auf und verwiesen es in diesem Punkt zur neuen Verhandlung zurück (Az.:I ZR 263/14).

Landrat: „Ohne Finanzspritze wäre Versorgung gefährdet“

Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der Betrieb der defizitären Krankenhäuser Calw und Nagold zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sei. Dies heiße aber nicht, dass Zuwendungen für die Jahre 2012 und 2013 nicht bei der EU hätten angemeldet werden müssen. Das OLG muss nun prüfen, ob es meldepflichtige staatliche Beihilfen waren. Der Vorsitzende BGH-Richter Wolfgang Büscher betonte aber: Es könne gut sein, dass letztlich das OLG-Urteil bestehen bleibe.

Der Calwer Landrat Helmut Riegger (CDU) hatte darauf verwiesen, dass ohne die Finanzspritze die Krankenhausversorgung gerade im ländlichen Raum gefährdet wäre. Im Gegensatz zu Privatklinken müssten Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft eine ortsnahe und hochwertige Notfallversorgung rund um die Uhr über das ganze Jahr garantieren. „Wir können uns nicht die Rosinen herauspicken“, so der Landrat beim BGH.

Der Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) reklamierte ebenfalls einen Erfolg: Der BGH habe deutlich gemacht, dass Beihilfen „nicht schrankenlos“ zulässig seien, meinte Hauptgeschäftsführer Thomas Bublitz. Private Kliniken hätten dieselben Pflichten wie öffentliche, sagte er. „Es wäre fatal, wenn gute Kliniken, die nicht subventioniert werden, deshalb vom Markt verschwinden“, fügte er hinzu.

In Deutschland gibt es rund 2000 Kliniken. Öffentliche, kirchliche und private Träger teilen sich Bublitz zufolge den Markt zu jeweils etwa einem Drittel.