Manchmal gilt der eigene Paß als gestohlen – ohne dass man das selber weiß. Foto: dpa

Eine Familie kann schuldlos nicht die Reise in die USA antreten – und bleibt auf den Kosten sitzen. Für die Gültigkeit seiner Papiere ist jeder selbst verantwortlich, sagt der BGH. Das gilt auch dann, wenn man gar nicht wissen kann, dass der Pass als gestohlen gemeldet wurde.

Karlsruhe - Die geplante Reise in die USA war schon am Frankfurter Flughafen zu Ende. Vor ziemlich genau vier Jahren wollte die Familie aus dem Fränkischen von dort aus abheben, doch die Computer am Boden schlugen Alarm, als die Pässe der Familie kontrolliert wurden. Die waren als gestohlen gemeldet, und als der Sachverhalt aufgeklärt war, da war der Flieger schon lange weg.

Interpol hat die Papiere schon gesucht

Was war geschehen? Die Familie hatte vor dem Urlaub ihre neuen Pässe bei der Heimatgemeinde abgeholt. Was sie nicht wussten: die Gemeinde hatte den Erhalt der Ausweisdokumente gegenüber der Bundesdruckerei nicht bestätigt gehabt. Diese hatte die Pässe daraufhin als gestohlen gemeldet – inklusive Übermittlung der Daten in die Interpol-Datenbank.

Wenn sie schon auf den Urlaub verzichten müssen, dann wollen sie wenigstens den Reisepreis zurück, dachten die Franken und besannen sich auf eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch. Der zu Folge hat der Urlauber ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich beeinträchtigt wird.

Interessante Begründung des BGH

Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation am Dienstag nicht. Die sehr interessante Begründung: Höhere Gewalt liegt nicht vor, wenn das Ereignis der Sphäre des Reisenden zuzurechnen ist. Genau dort liege aber die Verantwortung für das Mitführen gültiger Ausweispapiere – warum die Pässe nicht akzeptiert wurden, sei nicht entscheidungsrelevant. Wie viele der drei Millionen von der Bundesdruckerei im Jahr verschickte Pässe ihr Ziel verfehlen, ist nicht bekannt. Das Innenministerium erklärt, dass alle hoheitlichen Dokumente, deren Zustellung sich unverhältnismäßig verzögert, umgehend in die Sachfahndung der Polizei aufgenommen werden.