Biologische Väter haben ein Recht darauf, ihren Nachwuchs zu sehen, sagt der BGH. Foto: dpa

Der BGH hat das Umgangsrecht biologischer Väter gegenüber den rechtlichen Vätern gestärkt. Zugleich greifen die Richter massiv in das Elternrecht ein: Wenn die Eltern ihre Kinder nicht über deren Abstammung aufklären, dann dürfen das die Richter tun.

Karlsruhe - Dies ist ein Paradebeispiel dafür, was sich mit Hartnäckigkeit erreichen lässt. Über Jahre hinweg hat ein Mann darum gekämpft, seine Zwillingstöchter sehen zu dürfen. Die wurden Ende 2005 geboren, zu einem Zeitpunkt, als die Mutter der Kinder schon wieder mit dem Ehemann zusammen lebte, den sie kurzfristig verlassen hatte. Der Mann hat eine Gesetzesänderung erwirkt und nun vom höchsten deutschen Zivilgericht Recht bekommen. Ob er seine Kinder je sehen wird ist eine andere Frage – ob das gut für die Kinder wäre ist offen. Und ganz versteckt hat der BGH eine kleine Bombe gezündet. Doch der Reihe nach.

In dem jahrelangen Rechtsstreit hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe auf die Seite der Eheleute geschlagen, die nichts von einem Umgang ihrer Kinder mit dem aus Nigeria stammenden Vater wissen wollten. Das Bundesverfassungsgericht hatte an dieser Rechtsauslegung nichts auszusetzen. Doch der biologische Vater, der inzwischen in Spanien lebt, kämpfte weiter. Nicht zuletzt auf seine Initiative hin hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vor nahezu sechs Jahren entschieden, dass in solchen Fällen das Kindeswohl intensiver geprüft werden muss. In der Folge hat die Bundesregierung die einschlägigen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert. Der leibliche Vater der Zwillinge kämpfte weiter. Am Donnerstag nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) einen Beschluss veröffentlicht, der ihm Recht gibt: Dem Mann darf der Umgang mit seinen Töchtern nicht so ohne weiteres verwehrt werden.

Noch offene Fragen

Wie lange der leibliche Vater sein Kind sehen darf, wann, wo und unter welchen Voraussetzungen – all das haben die Bundesrichter freilich nicht entschieden. Sie haben den Fall an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurückverwiesen. Die Richter dort müssen nun ihre Ermittlungen wieder aufnehmen, die nach Ansicht der Bundesrichter bisher „unzureichend“ waren. Denn zu prüfen sei noch die zentrale Frage, ob ein Umgang mit dem Vater für das Wohl der Kinder dienlich wäre. Das gilt ebenso für alle vergleichbaren Fälle.

Im vorliegenden Verfahren haben die Eltern, bei denen die Kinder aufwachsen, den Mädchen bis heute nichs über den Seitensprung ihrer Mutter erzählt. Die Sachverständigen hatten den Kindern bei ihrer Befragung erklärt, es handele sich um Zwillingsforschung. „Hoch problematisch“ nennt das Heinrich Schürmann, der stellvertretende Vorsitzende des Deutschen Familiengerichhtstages. Eine Anhörung der Kinder sei „eigentlich zwingend“, so der Familienrichter gegenüber unserer Zeitung. Dementsprechend deutlich kritisiert der XII. Zivilsenat die Kollegen vom Oberlandesgericht und verweist zudem darauf, dass Kinder grundsätzlich über ihre wahre Abstammung zu unterrichten seien. Weigerten sich die Eltern, so stehe es „im Ermessen des Tatrichters, dafür Sorge zu tragen“. Das ist ein beachtlicher Eingriff in das Elternrecht.

Ausgestanden ist die Angelegenheit noch nicht

Dass die Bundesrichter das Vorgehen der Kollegen klar abgewatscht haben sei wichtig, sagt Ina Plettenberg. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl Löhnig hat in Regensburg zu der Gesetzgebung in diesem Fall und deren Auswirkungen promoviert. „Eine Entscheidung gemäß dem neuen Gesetz, aber das ist eben ein schlechtes Gesetz“, kommentiert die Fachfrau. Denn das neu gefasste BGB erzeuge eine rechtliche Schieflage: der leibliche Vater bekommt Rechte, aber keine Pflichten – zum Beispiel keine Verpflichtung beim Unterhalt.

Trotz Grundsatzentscheid: Ausgestanden ist die Angelegenheit damit noch nicht. Dem OLG Karlsruhe fällt nun die Aufgabe zu, das Kindeswohl zu hinterfragen. Problematisch: Auf bisherige Erfahrungen beim Umgangsstreit nach einer Scheidung können die Richter dabei nur eingeschränkt zurückgreifen. Dort streiten mit Mutter und Vater zwei Personen, die das Kind bereits kennt. „Wie man das auflösen will ist mir ein Rätsel“, sagt Heinrich Schürmann.