Fünf Porsche-Betriebsräte setzen sich erfolgreich vor dem Arbeitsgericht Stuttgart gegen die Kürzung ihrer Entgelte durch den Arbeitgeber zur Wehr. Dies sei ein gutes Signal für die Mitbestimmung, findet ihr Vorsitzender Harald Buck.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Klagen von fünf freigestellten Porsche-Betriebsratsmitgliedern, insbesondere ihres Vorsitzenden, gegen die Kürzung ihrer Entgelte stattgegeben. Ihr Arbeitgeber unterliegt, reagiert aber nicht sehr unglücklich.
Anfang dieses Jahres hatte Porsche nach einer in der Fachwelt hochumstrittenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar die Bezüge überprüft, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Wegen der verschärften Kriterien des BGH wurden bei 14 Betriebsräten der Porsche AG in Zuffenhausen und Weissach Gehälter gekürzt: Sie wurden in die Entgeltgruppe zurückgestuft, in die sie zur Zeit der Übernahme des Betriebsratsmandats eingruppiert waren. Zugleich machte der Arbeitgeber eine Rückforderung wegen einer früheren „Überzahlung“ geltend. Dagegen wehren sich bisher acht Betriebsräte vor Gericht – für fünf von ihnen erging am Donnerstag ein positives Urteil; sie müssen wieder höher eingruppiert werden.
Bucks Führungskompetenz wurde vom Arbeitgeber nie bestritten
Schon während der ersten Verhandlung am Morgen – in der es um den Betriebsratschef Harald Buck ging – hatte die Vorsitzende Richterin Elke Lang angedeutet, dass sie der Klage stattgeben wolle. Am Nachmittag kam das Urteil: Die Herabsetzung der Bezüge sei ungerechtfertigt gewesen – es sei kein Verstoß gegen das betriebsverfassungsrechtliche Begünstigungsverbot festgestellt worden. Der BGH hatte nämlich betont: Fähigkeiten und Leistungen, die ein freigestelltes Betriebsratsmitglied bei seiner Betriebsratsarbeit gezeigt habe, dürften bei der Eingruppierung nicht berücksichtigt werden – dies sei ein Verstoß gegen das Begünstigungsverbot.
Buck zeigte sich „froh, dass das Ding jetzt mal vom Tisch ist und dass wir das Ganze rückgängig machen können“, sagte er unserer Zeitung. „Wir haben mit unserer Argumentation überzeugt“ – wobei der Arbeitgeber seine Begründung auch unterstützt hätte. „Er hat ja nicht so gegen uns gearbeitet.“ In der Tat hatte der Rechtsanwalt des Unternehmens, Thomas Rothballer, mehrfach die „hohe Führungskompetenz und Qualifikation“ sowie die „extreme Fortbildung“ von Harald Buck als „unstreitig“ hervorgehoben – womit er auch die vorherige Höherstufung Bucks auf Meisterniveau rechtfertigte.
Buck ist seit 2010 freigestellt und war bei Übernahme des Betriebsratsmandats im Juni 2002 als Kraftfahrzeugmechaniker eingruppiert. Nach einer Überprüfung aller Betriebsratsbezüge infolge staatsanwaltlicher Ermittlungen Ende 2019/Anfang 2020 wurde Buck wie ein Serviceberater eingestuft. In diesem Frühjahr erfolgte dann die Rückstufung zum Kraftfahrzeugmechaniker. Dabei ist Buck noch disziplinarischer Vorgesetzter von 21 Betriebsratsmitarbeitern, eine Führungskraft mit Budgetverantwortung. Somit hatte er einen Verlust von 2044 Euro monatlich; inklusive Weihnachtsgeld musste er für sechs Monate ca. 14 000 Euro an den Arbeitgeber zurückzahlen. Dieser Betrag muss ihm nach dem Arbeitsgerichtsurteil erstattet werden. Buck geht es aber nicht nur um das Geld, sondern auch um seine Arbeitszeit, die von 40 auf die im gewerblichen Bereich üblichen 35 Wochenstunden verkürzt wurde. Dies habe seine Arbeit als Betriebsratsvorsitzender sehr erschwert. Nun müsse er nicht mehr mit weniger Stunden auskommen.
Porsche ist froh über mehr Rechtssicherheit
Das Unternehmen reagiert verhalten: „Das Arbeitsgericht bestätigt, dass die Porsche AG die Vergütung der Betriebsräte bis zur Rechtsprechung des BGH aus dem Januar 2023 rechtmäßig festgesetzt hat“, sagte eine Sprecherin. „Wir begrüßen, dass wir mit den heutigen Urteilen mehr Rechtssicherheit in der Angelegenheit gewonnen haben.“ Weil die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vorliegen, könne man zum weiteren Vorgehen noch keine Angaben machen. Geht Porsche in Berufung, um endgültige Sicherheit vom Landesarbeitsgericht zu erlangen? „Wenn das Gesetz Anfang des neuen Jahres verändert wird, gibt es dafür eigentlich keinen Grund mehr“, meint Buck.
Gesetzesreform von Arbeitsminister Heil ist schon durch das Kabinett
Der Betriebsratschef sieht in dem Urteil auch eine Signalwirkung für andere Unternehmen, die schon gekürzt hätten oder davor stehen. „Wir müssen auf das Gesamte schauen“, lobt er den Erfolg für die Mitbestimmung. Nach der Logik des BGH müsste sich ein Beschäftigter zuerst im Job weiterentwickeln, um dann erst Betriebsrat zu werden. „Dann kann man aber keinen Nachwuchs mehr generieren“, sagt Buck. Ein unter 30-Jähriger, der in den Betriebsrat wechseln wolle, dürfe nicht am Ende seiner Karriere angekommen sein, weil es danach gehaltsmäßig nicht mehr vorangehe.
Bei einer Güteverhandlung vor einigen Tagen sah es noch so aus, als wolle die Arbeitsrichterin Lang eventuell warten, bis die von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) geplante Gesetzesreform zur Betriebsratsvergütung Anfang 2024 in Kraft getreten ist. Dies hat sich nicht bestätigt.
Denn das Bundeskabinett hat den Gesetzesentwurf vorige Woche beschlossen. Er bringt insbesondere zwei Klarstellungen: Erstens muss die Vergütung von Betriebsräten wie die von vergleichbaren Beschäftigten erfolgen – entscheidender Zeitpunkt ist die Aufnahme der Betriebsratstätigkeit. Zweitens muss die hypothetische berufliche Entwicklung von Betriebsräten berücksichtigt werden. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.