Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sprach das Gericht einem ertappten Temposünder ein geringeres Strafmaß zu, weil die Radarfalle nur 30 Meter vor dem Schild mit der Aufhebung des Tempolimits stand. Foto: dpa

Bei der Aufstellung einer mobilen Radarfalle dürfen sich behördliche Tempokontrolleure nur an einem geeigneten Standort auf die Lauer legen.

Besigheim - Bei der Aufstellung einer mobilen Radarfalle dürfen sich behördliche Tempokontrolleure nur an einem geeigneten Standort auf die Lauer legen. Juristisch nicht unbedingt haltbar ist eine erst kurz vor dem Ende einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgestellte Messeinrichtung. Diesen Schluss legt ein Urteil des Amtsgerichts in Besigheim nahe. Nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid sprach das Gericht einem ertappten Temposünder ein geringeres Strafmaß zu, weil die Radarfalle nur 30 Meter vor dem Schild mit der Aufhebung des Tempolimits stand.

Konkret ging es bei dem Fall um eine Überwachungsaktion der Tempo-30-Zone von Ottmarsheim im Kreis Ludwigsburg im August 2013. Kurz vor Ortsende hatte die Bußgeldbehörde ihre mobile Messanlage aufgestellt. Der Standort schien geeignet, um Verkehrsteilnehmern in Erinnerung zu rufen, den Fuß konsequent vom Gas zu nehmen: Von 836 gemessenen Fahrern waren immerhin 130 zu schnell unterwegs.

Unter den in Ottmarsheim geblitzten Schnellfahrern befand sich auch ein 66-jähriger Besigheimer. Er wurde mit Tempo 46 ertappt, legte aber Einspruch gegen den Strafzettel ein. Weil er mit einem Anhänger unterwegs war, hätte ihm der Tempoverstoß nämlich 80 Euro Bußgeld und einen Strafpunkt in Flensburg gekostet. Vor Gericht sprach der Mann unverblümt von einer Abzock-Messung. „Es gibt keinerlei Gefahrenstellen, das ist eine gerade, gut ausgebaute Straße“, wetterte er gegen den Standort der Messung. Der Richter gab ihm zumindest teilweise recht – und reduzierte den Strafzettel auf 35 Euro. An besagter Stelle hätten Autofahrer schon das Zonen-Ende im Blick. Eine weiter im Ort aufgestellte Radarfalle ist laut einem Mitarbeiter der Bußgeldstelle aus technischen Gründen nicht machbar.