Signalfarbene Outfits sind unerlässlich in manchen Berufen. Die gute Nachricht: Dieses Outfit lässt sich von der Steuer absetzen. Foto: Oligaa29

Die Kosten typischer Arbeitskleidung lassen sich von der Steuer absetzen. Doch nicht alle beruflichen Outfits werden vom Finanzamt anerkannt. Das birgt Potenzial für Ärger.

Stuttgart - Ob Koch, Schornsteinfeger oder Monteur: Wer zum Arbeiten spezielle Kleidung braucht, kann diese bei der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen – und damit seine Einkommensteuer entsprechend reduzieren. „Unter typischer Berufsbekleidung versteht das Finanzamt Kleidung, die nur im entsprechenden Fachhandel erhältlich ist“, erklärt Christina Georgiadis von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe (VLH). Die Arbeitskleidung muss entweder typisch für den jeweiligen Beruf sein und eine Schutzfunktion erfüllen oder durch eine Kennzeichnung wie ein Logo oder den uniformartigen Charakter klar rein beruflich sein.

 

Schwieriger wird es jedoch , wenn sich die Kleidung nicht nur im Job, sondern auch privat tragen lässt – private oder bürgerliche Kleidung erkennt das Finanzamt in der Steuererklärung nicht an. So können etwa Bankangestellte die Kosten für Anzug oder Kostüm nicht geltend machen, auch wenn ihr Arbeitgeber ausdrücklich ein solches Outfit bei der Arbeit verlangt. Hier gilt über den Daumen gepeilt: Solange die Möglichkeit besteht, die Kleidung auch bei einem privaten Anlass zu tragen, stellt sich das Finanzamt stur.

Lauter Grenzfälle

Mitunter ist es schwer nachvollziehbar, was anerkannt wird und was nicht. So dürfen beispielsweise Bestatter oder Pfarrer einen schwarzen Anzug steuerlich geltend machen, selbstständige Trauerbegleiter jedoch nicht. Einige von ihnen haben sich zusammengetan und klagen aktuell dagegen vor dem Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 33/18).

Oftmals komme es bei der Frage, was anerkannt wird und was nicht, „auf den Sachbearbeiter in der Finanzverwaltung an“, sagt VLH-Expertin Georgiadis. Ein Grenzfall ist beispielsweise Dienstkleidung mit einem Logo des Unternehmens: „Dem Grunde nach handelt es sich um Arbeitskleidung und könnte abgesetzt werden. Bei einem kleinen Logo ließe sich das aber auch sicherlich verstecken und im Privatleben tragen“, sagt Georgiadis.

Bauarbeiter haben bei den Werbungskosten wiederum gute Karten, zumindest wenn es sich um Sicherheitskleidung handelt. Auch spezielle Arbeitshosen haben eine Chance beim Finanzamt. Wolfgang Wawro vom Deutschen Steuerberaterverband empfiehlt, die Kleidung immer in einem Fachgeschäft für Berufsbekleidung zu kaufen. „Mit einem solchen Beleg die Kosten abzusetzen, hat bessere Aussichten auf Erfolg.“ Im Zweifel sollten die Kosten immer in der Steuererklärung geltend gemacht werden – denn es kann nicht mehr passieren, als dass das Finanzamt die Anerkennung verweigert.

Versteuern oder nicht?

Stellt der Arbeitgeber Dienstkleidung oder schießt er etwas bei der Anschaffung dazu, muss der Arbeitnehmer diesen Vorteil laut Angaben der Bundessteuerberaterkammer nicht versteuern, wenn es sich klar um Berufskleidung handelt.

Stellt der Chef jedoch bürgerliche Kleidung, die nicht nur beruflich, sondern prinzipiell auch privat getragen werden könnte, handelt es sich wiederum um eine Einzelfallentscheidung: Erkennt das Finanzamt sie nicht als Arbeitskleidung an, muss diese als geldwerter Vorteil mit dem Arbeitslohn versteuert werden.

Umgekehrt gilt: Wenn etwas als Arbeitskleidung anerkannt ist, können Steuerzahler nicht nur die Anschaffungskosten von der Steuer absetzen, sondern beispielsweise auch Reparaturen durch einen Schneider oder die professionelle Reinigung.