Ein Gärtnermeister aus Nürtingen wollte seine Lagerhalle umnutzen, um darin Pferde auszubilden. Das hatte ihm die Stadt Nürtingen aber untersagt. Nun scheiterte der Gärtner auch an der nächsten Instanz.
Im Streit über eine geplante Umnutzung einer bisherigen Lagerhalle hat das Regierungspräsidium Stuttgart nun einem Nürtinger Gärtnermeister einen Strich durch die Rechnung gemacht. Die Behörde hat den Widerspruch des Gärtners zurückgewiesen. Mit dem Widerspruch wollte sich der Unternehmer gegen eine Entscheidung der Stadt Nürtingen wehren.
Der Besitzer der neuen Lagerhalle wollte das Gebäude für die Ausbildung von Pferden nutzen und hatte dafür bei der Stadt Nürtingen die Umnutzung als Beritthalle beantragt. Das Unternehmen hatte seinen Unternehmenszweck neben den typisch gärtnerischen Aufgaben wie Grünflächen- und Baumpflege, Zaunanlagenbau, Geräteverleih sowie Bagger- und Grabarbeiten bereits 2019 um Zucht, Haltung, Service und Beritt von Pferden erweitert.
Der Bebauungsplan ist der Knackpunkt
Die Kommune verwehrte aber die Umnutzung, da eine Anlage für sportliche Zwecke im dortigen Bebauungsplan nicht zulässig sei. Das prüfte nun das Regierungspräsidium – und gab der Stadt Nürtingen recht.
„Auch nach unserer Rechtsauffassung handelt es sich bei der von der Widersprechenden geplanten Beritthalle um eine sportliche Anlage“, heißt es in der Begründung. Der Hauptzweck der Nutzung sei hier das Reiten der Pferde. „In der Beritthalle werden die Pferde durch den Reiter beziehungsweise die Reiterin für sportliche Zwecke ertüchtigt. Bei Vorhandensein der entsprechenden Befähigung könnten dies die Eigentümer grundsätzlich selbst übernehmen und es wäre als ‚Reiten‘ bzw. ‚Einreiten‘ und mithin als sportliche Tätigkeit zu qualifizieren.“
„Dies zugrunde gelegt erschließt sich nicht, warum bei der Übernahme dieser Tätigkeit durch eine professionelle Trainerin oder einen professionellen Trainer der sportliche Zweck so weit in den Hintergrund gerückt werden soll, dass es sich bei der Beritthalle nicht mehr um eine Anlage für sportliche Zwecke handelt“, erklärt die Behörde.
Eine solche Nutzung sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie gegen die Festsetzungen des für die Flurstücke geltenden Bebauungsplans verstoße, welcher Anlagen für sportliche Zwecke explizit ausschließt.
Der Gärtnermeister hat nun noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung der Stadt Nürtingen und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart zu erheben. com