Darf ein Bausparvertrag 15 Jahre nach Vertragsbeginn gekündigt werden, wenn das Darlehen bis dahin nicht in Anspruch genommen worden ist? Die LBS Südwest geht in dieser Frage in die nächste Instanz. Foto: dpa

Bausparkassen und Verbraucherschützer streiten weiter um Kündigungsklauseln in Bausparverträgen. Jetzt hat die LBS Südwest Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart eingelegt. Auch andere Gerichte haben in der Frage schon entschieden.

Stuttgart - Die Streitfrage, ob Bausparkassen ihren Kunden kündigen dürfen, wenn diese 15 Jahre nach Vertragsbeginn kein Darlehen in Anspruch genommen haben, geht in die nächste Runde. Nach dem Urteil des Landgerichts Stuttgarts (LG) zugunsten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wendet sich die Landesbausparkasse Südwest (LBS) nun an die nächste Instanz (AZ: 11 O 218/16). „Die LBS Südwest hat Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des LG Stuttgart eingelegt“, teilte ein Sprecher der LBS unserer Zeitung mit.

Mitte November hat das Landgericht eine entsprechende Kündigungsklausel gekippt, die in LBS-Verträgen seit 2005 verwendet wird. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung für Verbraucher dar, argumentierte der Richter. Nach der Urteilsverkündung verwies der LBS-Sprecher darauf, dass es sich bei der fraglichen Klausel in den allgemeinen Bausparbedingungen lediglich um eine Kündigungsoption handle. Es gebe bei der LBS keinerlei Planungen, diese Option auch anzuwenden, wenn dies Ende 2020 zum ersten Mal möglich gewesen wäre.

Auch Badenia legt Berufung ein

Bereits zuvor war die Deutsche Bausparkasse Badenia in Berufung gegangen, die vor dem Landgericht Karlsruhe in dieser Frage den Verbraucherschützern unterlegen war (AZ: 10 O 509/16). In Berlin hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Verband der privaten Bausparkassen geklagt (AZ: 15 O 513/16). Hier geht es um Musterbedingungen, die der Verband seinen Mitgliedsinstituten empfiehlt. Das Landgericht Berlin hatte in der Kündigungsfrage über zwei unterschiedliche Klauseln zu urteilen. Die Klausel, wonach eine Kündigung rechtens sei, wenn 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen noch nicht erreicht wurden, erklärten die Richter für rechtswidrig. Die Klausel, wonach eine Kündigung rechtens sei, wenn 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen zwar erfüllt seien, das Darlehen aber nicht abgerufen wurde, erlaubte das Gericht. Gegen diese Entscheidung hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Berufung eingelegt.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Wenn der Rechtsstreit weiterhin zugunsten der Verbraucher entschieden wird, fallen die strittigen Klauseln ersatzlos weg“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale. Die Klauseln können ihm zufolge in laufenden Verträgen nicht durch die Bausparkasse oder den Verband einseitig durch neue ersetzt werden. Dies wäre ein Eingriff in bestehende Verträge, der von der Finanzaufsicht Bafin zu genehmigen wäre. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Februar 2017 ist ein Bausparvertrag frühestens zehn Jahre nach erfolgter Zuteilung kündbar. Mit der Klausel, wonach 15 Jahre nach Vertragsbeginn gekündigt werden dürfe, „würde diese vorgeschriebene Frist je nach Tarif um mehrere Jahre verkürzt“, sagt Nauhauser.