Etappensieg fürs Staatsministerium. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt die Rechtsposition der Landesregierung im Streit um Herausgabe von Informationen rund um den Polizei-Einsatz im Schlossgarten 2010.
Stuttgart - Die Landesregierung Baden-Württemberg hat im Streit mit einem Bürger um Herausgabe interner Informationen zu Rodungsarbeiten für das Bahn- und städtebauliche Projekt Stuttgart 21 einen Etappensieg vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) errungen. Das höchste europäische Gericht wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der Sache um Rat gebeten. Der Bürger, dessen Namen mit D.R. abgekürzt wird, hatte beim Stuttgarter Staatsministerium Zugang zu Unterlagen im Zusammenhang mit den umstrittenen Baumfäll-Aktionen 2010 im Schlossgarten, dem Untersuchungsausschuss zum damaligen Polizeieinsatz sowie Vermerke des Staatsministeriums über das Schlichtungsverfahren zu S 21 angefordert.
Das Staatsministerium lehnte ab. Daraufhin zog D.R. vor den Verwaltungsgerichtshof in Mannheim, wo seiner Klage stattgegeben wurde. Das Land wollte sich aber nicht geschlagen geben und ging in die nächste Instanz zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht wandte sich dann an den EuGH.
Fall geht zurück an Bundesverwaltungsgericht
Jetzt liegt der Ball wieder beim Bundesverwaltungsgericht. Beobachter gehen davon aus, dass es die Sache wieder an den baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof zurückverweist, der dann den Streit letztlich entscheiden muss. Wie sich die Richter entscheiden ist völlig ihnen überlassen. Rechtlich sind die deutschen Richter also nicht gezwungen, sich am Urteilsspruch der Luxemburger Richter zu orientieren. Die Entscheidung liegt allein in ihren Händen, weil das deutsche Gericht lediglich den EuGH um Rat gebeten hat und der EuGH nun Interpretationshilfe für die Entscheidung gewährt.
Faktisch wäre es aber eine große Überraschung, wenn sich das deutsche Gericht über die Ansicht des EuGH hinwegsetzte. Die Luxemburger Richter haben die Argumentation des Staatsministeriums in groben Zügen bekräftigt. Das Staatsministerium hatte die Herausgabe der Informationen mit der Begründung verweigert, es handele sich dabei um „interne Mitteilungen“. Der EuGH sieht in diesem speziellen Fall die Kriterien für eine „interne Mitteilung“ als klar erfüllt an. Eine „interne Mitteilung“ erfasse alle Informationen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und zum Zeitpunkt des Stellens des Antrags den Binnenbereich der Behörde nicht verlassen haben. Diese Interpretation einer „internen Mitteilung“ sei durch das Recht in der Staatengemeinschaft zwingend. Daher könne also das Land die Herausgabe der Information mit Fug und Recht verweigern. Es könne sich dabei auf eine Ausnahme von der EU-Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen berufen.
Weigerung nach mehr als zehn Jahren noch statthaft?
Strittig war zudem, ob diese Weigerung auch noch so lange nach den Vorfällen im Schlossgarten statthaft ist. Schließlich sind seitdem inzwischen mehr als zehn Jahre vergangen. Auch hierzu wurde die Rechtsposition des Staatsministeriums gestärkt. Der zeitliche Rahmen, für den eine Behörde auf eine Ausnahme des Zugangs zu Umweltinformationen bei „internen Mitteilungen“ geltend machen könne, sei nicht begrenzt. Allerdings sei nur ein Zeitraum angemessen, in dem der Schutz der angeforderten Information angemessen ist.