Fehltage gehören in Schulen im Winter dazu. (Symbolbild) Foto: dpa/Philipp von Ditfurth

In den kalten Monaten grassieren wieder Viren, auch Schulen bleiben davon naturgemäß nicht verschont. Das führt zu Fehltagen. Was bei der Meldung beachtet werden muss – und ab wann man ein Attest braucht.

Erkältungen, Infekte, die Grippe – in den Wintermonaten stehen viele Schüler und damit auch Eltern vor der Herausforderung, mit Krankheiten zu jonglieren. Dabei sind in Baden-Württemberg einige Punkt zu beachten, um Bußgelder oder gar Verweise zu vermeiden. In der „Verordnung des Kultusministeriums über die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen Schulveranstaltungen“ sind die Regeln festgehalten.

„Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst“, heißt es dort. Die Entschuldigungspflicht sei spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule sei die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Bis zu 1000 Euro Bußgeld

Bei länger anhaltenden Krankheiten und damit verbundenen Fehltagen wird ein ärztliches Attest fällig. In der Landesverordnung heißt es dazu: „Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.“ Kommt es gehäuft zu Erkrankungen, die Zweifel daran säen, ob ein Schüler seiner schulischen Teilnahmepflicht im Allgemeinen überhaupt noch nachkommen kann, darf die Schulleitung ebenfalls auf die Vorlage eines ärztlichen Attests bestehen.

Laut aktuellem Bußgeldkatalog ist es außerdem üblich, dass Schulen ab dem dritten unentschuldigten Fehltag schriftliche Mahnungen verschicken. Bei zehn oder mehr unentschuldigten Tagen melden Schulverwaltungen dies an die zuständigen Ämter. Diese wiederum leiten dann Bußgeldverfahren ein. Wie hoch diese ausfallen, variiert von Bundesland zu Bundesland. Laut Bußgeldkatalog 2023 können für Schulschwänzer in Baden-Württemberg insgesamt bis zu 1000 Euro fällig werden.