Wer gegen die Corona-Regeln verstößt, der wird bestraft. Wir haben aufgelistet, wie hoch die Bußgelder sind, wenn man im Südwesten die Maske verweigert oder Kontaktdaten falsch angibt.
Stuttgart - Wer sich weigert, eine Maske im Supermarkt zu tragen oder seine Kontaktdaten im Restaurant falsch angibt, der muss mit einer Strafe rechnen. In Baden-Württemberg kosten solche Verstöße gegen die Corona-Verordnung (CoronaVO) mehrere Hundert Euro. Wenn man eine Party ohne Hygienekonzept veranstaltet oder die Tests am Eingang vernachlässigt, dann wird es noch viel teurer: Dann drohen Strafen von bis zu 10.000 Euro.
Die Strafen werden im Bußgeldkatalog des Infektionsschutzgesetzes geregelt. Die Liste ist nach Personen, Betreibern und Veranstaltern aufgeschlüsselt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regeln verstößt, den erwarten die folgenden Strafen:
Betroffene Person
Verstoß: Kein Tragen einer medizinischen Maske
Bußgeldrahmen: 50 bis 250 Euro
Regelsatz: 70 Euro
Verstoß: Teilnahme an einer Veranstaltung oder Betreten einer Einrichtung ohne Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises
Bußgeldrahmen: 150 bis 1000 Euro
Regelsatz: 200 Euro
Verstoß: Teilnahme an einer Veranstaltung oder Betreten einer Einrichtung ohne Vorlage eines Testnachweises
Bußgeldrahmen: 150 bis 1000 Euro
Regelsatz: 200 Euro
Anwesende oder Anwesender
Verstoß: Unzutreffende Angaben zu den Kontaktdaten
Bußgeldrahmen: 50 bis 250 Euro
Regelsatz: 100 Euro
Betroffene Beschäftigte oder betroffener Beschäftigter
Verstoß: Unterlassen der Annahme eines Testangebots, der Durchführung einer Testung oder der Aufbewahrung oder der Zugänglichmachung von Testnachweisen als Beschäftigter
Bußgeldrahmen: 50 bis 500 Euro
Regelsatz: 100 Euro
Verstoß: Unterlassen der Durchführung einer Testung oder der Aufbewahrung oder der Zugänglichmachung von Testnachweisen als Selbstständiger
Bußgeldrahmen: 50 bis 500 Euro
Regelsatz: 100 Euro
Anbieterin oder Anbieter, Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter
Verstoß: Unterlassen einer Pflicht zur Überprüfung eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises
Bußgeldrahmen: 500 bis 10.000 Euro
Regelsatz: 650 Euro
Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter
Verstoß: Keine Vorlage eines Hygienekonzeptes oder keine Auskunftserteilung über dessen Umsetzung auf behördliches Verlangen
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro (gewerblich) / 50 bis 2500 Euro (nicht gewerblich)
Regelsatz: 650 Euro (gewerblich) / 250 Euro (nicht gewerblich)
Verstoß: Gewährung des Zutritts für Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten ganz oder teilweise verweigern, zu einer Einrichtung oder einer Veranstaltung
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro
Regelsatz: 600 Euro
Veranstalterin oder Veranstalter
Verstoß: Durchführung einer privaten Veranstaltung entgegen § 9 Absatz 1 Nummern 2 oder 3 CoronaVO
Bußgeldrahmen: 100 bis 1000 Euro
Regelsatz: 200 Euro
Verstoß: Durchführung einer Veranstaltung unter Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl oder Kapazität
Bußgeldrahmen: 500 bis 10.000 Euro (gewerblich) / 300 bis 5000 Euro (nicht gewerblich)
Regelsatz: 650 Euro (gewerblich) / 450 Euro (nicht gewerblich)
Verstoß: Unterlassen der Vorlage oder der Anpassung eines Hygienekonzepts
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro (gewerblich) / 50 bis 2500 Euro (nicht gewerblich)
Regelsatz: 650 Euro (gewerblich) / 250 Euro (nicht gewerblich)
Verstoß: Durchführung einer Veranstaltung ohne Erstellung eines Hygienekonzepts oder Durchführung einer Datenverarbeitung
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro (gewerblich) / 50 bis 2500 Euro (nicht gewerblich)
Regelsatz: 650 Euro (gewerblich) / 250 Euro (nicht gewerblich)
Verstoß: Abhalten eines Weihnachtsmarktes ohne Erstellung eines Hygienekonzepts oder Durchführung einer Datenverarbeitung
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro (gewerblich) / 50 bis 2500 Euro (nicht gewerblich)
Regelsatz: 650 (gewerblich) / 250 Euro (nicht gewerblich)
Betreiberin oder Betreiber
Verstoß: Betrieb einer Sauna entgegen § 14 Absatz 2 Sätze 1 und 2 CoronaVO
Bußgeldrahmen: 300 bis 5000 Euro
Regelsatz: 450 Euro
Verstoß: Betrieb einer Gastronomie, einer Vergnügungsstätte, einer Mensa, einer Cafeteria, einer Betriebskantine, eines Beherbergungsbetriebs oder einer ähnlichen Einrichtung ohne Erstellung eines Hygienekonzepts oder Durchführung einer Datenverarbeitung
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro
Regelsatz: 650 Euro
Verstoß: Betrieb eines Einzelhandelsbetriebs, eines Ladengeschäfts, eines Markts, eines Handels- oder Dienstleistungsbetriebs mit Kundenverkehr oder einer ähnlichen Einrichtung ohne Erstellung eines Hygienekonzepts
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro
Regelsatz: 650 Euro
Verstoß: Betreiben eines Betriebs zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen ohne Durchführung einer Datenverarbeitung
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro
Regelsatz: 650 Euro
Verstoß: Unterlassen der Erstellung, der Vorlage, der umgehenden Anpassung oder der
Durchführung eines Hygienekonzepts für Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetriebe sowie sonstige Betriebe, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, oder für landwirtschaftliche Betriebe mit Saisonarbeitskräften
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro
Regelsatz: 650 Euro
Verstoß: Unterlassen der Durchführung einer Datenverarbeitung in Schlacht-, Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellenund behandeln, oder inlandwirtschaftlichen Betrieben mit Saisonarbeitskräften
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro
Regelsatz: 650 Euro
Betreiberin oder Betreiber, Anbieterin oder Anbieter
Verstoß: Betrieb einer Kultur-, Freizeit- oder sonstigen Einrichtung oder einer Einrichtung des Verkehrswesens ohne Erstellung eines Hygienekonzepts oder Durchführung einer Datenverarbeitung
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 (gewerblich) / 50 bis 2500 Euro (nicht gewerblich)
Regelsatz: 650 Euro (gewerblich) / 250 Euro (nicht gewerblich)
Betreiberin oder Betreiber/Arbeitgeberin oder Arbeitgeber
Verstoß: Unterlassen der Finanzierung oder Organisation von Testungen in Schlacht-,
Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben sowie sonstigen Betrieben, die Lebensmittel aus unverarbeitetem Fleisch herstellen und behandeln, oder in landwirtschaftlichen Betrieben mit Saisonarbeitskräften
Bußgeldrahmen: 500 bis 5000 Euro
Regelsatz: 650 Euro