Die 2G-Plus-Regel wurde am Wochenende in vielen öffentlichen Bereichen ausgeweitet. Welche Ausnahmen jetzt auch bei der Testpflicht gelten, erfahren Sie hier. Foto: BFotografie / Shutterstock.com

Am Wochenende wurden die 2G- und 2G-Plus-Regelungen in Baden-Württemberg in vielen Bereichen ausgeweitet. Welche Ausnahmen nun bei der 2G-Plus-Regel und der Testpflicht gelten, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Seit Samstag gilt mit den neuen Änderungen der Corona-Verordnung nun in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens die 2G-Plus-Regelung als Zutrittsvoraussetzung(1). Wer also geimpft oder genesen ist, benötigt zusätzlich auch einen negativen Corona-Test (Antigen-Schnelltest oder PCR-Test). Ausgenommen sind Geboosterte, für sie entfällt die Testpflicht. Beschlossen wurden diese Regelung allerdings sehr kurzfristig, weshalb das Land die Regeln bereits am Sonntag wieder präzisierte und weitere Ausnahmen von der Testpflicht beschloss(2).

Wer ist ausgenommen von der 2G-Plus-Regelung?

Von der 2G-Plus-Regelung bzw. der damit einhergehenden Testpflicht sind aktuell folgende Personengruppen ausgenommen(3,4):

  • Personen mit einer Booster-Impfung
  • Geimpfte, deren Grundimmunisierung nicht länger als 6 Monate her ist
  • Genesene, deren Infektion nachweislich nicht länger als 6 Monate her ist (Nachweis mittels PCR-Test)
  • Kinder bis einschließlich 7 Jahren
  • Schüler bis einschließlich 11 Jahren
  • Nicht immunisierte Jugendliche zwischen 12 und 17 Jahren haben mit einem negativen Corona-Test Zutritt zu 2G-Einrichtungen. Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Januar 2022. Ausgenommen sind Saunen, Clubs und Diskotheken.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (negativer Corona-Test erforderlich). Lesen Sie dazu auch: Wer darf sich nicht impfen lassen?
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Corona-Test erforderlich).
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppe erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung gibt (gilt nur noch bis 10. Dezember 2021 / negativer Corona-Test erforderlich).

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