Die im April 2021 beschlossene Bundesnotbremse, die unter anderem nächtliche Ausgangssperren beinhaltete war verfassungsgemäß. (Archivbild) Foto: dpa/Christoph Schmidt

Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag bekannt gegeben, dass die im April 2021 beschlossene Bundesnotbremse mit nächtlichen Ausgangssperren, Kontaktbeschränkungen sowie Schulschließungen mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Karlsruhe - Die im April 2021 beschlossene Bundesnotbremse mit nächtlichen Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen sowie Schulschließungen war mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen seien verhältnismäßíg gewesen, heißt es in der am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Auch das Verbot von Präsenzunterricht habe das Recht auf schulische Bildung nicht verletzt.

Im Mai hatte der Erste Senat in einem Eilverfahren den Stopp der Maßnahmen abgelehnt. Jetzt entschied er in der Hauptsache. Unter den Klägern waren auch zahlreiche Bundestagsabgeordnete der FDP. Über Schließungen im Einzelhandel und Verbote von Präsenz-Kulturveranstaltungen hat der Erste Senat noch nicht endgültig entschieden. Diese Verfahren sind noch anhängig.

Regelungen waren Mitte April in Kraft getreten

Wegen hoher Corona-Inzidenzzahlen waren am 23. April 2021 Regelungen über nächtliche Ausgangssperren und Kontaktbeschränkungen in Kraft getreten: Überschritt die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Inzidenzwert von 100, durften in den betroffenen Städten oder Landkreisen Personen ihre Wohnungen zwischen 22.00 und 5.00 Uhr morgens nur aus wichtigem Grund verlassen.

Amateursport von Einzelpersonen blieb allerdings bis 24.00 Uhr erlaubt. Familien durften sich maximal mit einer Person aus einem fremden Haushalt treffen. Kinder unter 14 Jahren wurden dabei nicht mitgezählt. Weiter wurden Schulschließungen beschlossen, wenn der Inzidenzwert an mehreren Tagen in der betroffenen Region über 165 lag. Die Maßnahmen endeten zum 30. Juni 2021.