Die Polizei kontrolliert, ob die Ausgangssperre eingehalten wird. Foto: 7aktuell/Oskar Eyb

Eine Frau soll kurz vor 5 Uhr auf dem Weg zur Arbeit gewesen sein und ein hohes Bußgeld bezahlt haben. Der Fall wirft Fragen bei den zuständigen Behörden auf.

Stuttgart - Die Geschichte einer Altenpflegerin, die behauptet, ein extrem hohes Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Ausgangssperre bezahlt zu haben, ist sowohl der Polizei als auch der Stadt Stuttgart ein Rätsel. Die 29-Jährige hatte berichtet, sie habe 340 Euro bezahlen müssen, weil sie um 4.50 Uhr aus dem Haus gegangen sei, um frühzeitig bei der Arbeit zu sein.

„Wir kennen den Fall nicht“, sagt der Polizeisprecher Jens Lauer. Seine Kollegen und er hätten ausführlich recherchiert und keinen Beleg für die Kontrolle gefunden, bei der sich ein solcher Zwischenfall zugetragen habe. Auch jenseits der Stadtgrenzen, in für die angrenzenden Landkreise zuständigen Polizeipräsidien in Ludwigsburg, Reutlingen und Aalen, findet sich kein solcher Fall in den Akten. Die Polizei nimmt Verstöße gegen die Ausgangssperre bei nächtlichen Kontrollen auf und leitet sie, so sie einen Verstoß gegeben sieht, an die Stadt als zuständige Ordnungsbehörde weiter. Dort prüfen die Fachleute im Amt für öffentliche Ordnung genau. Auch hier wundert man sich über die Geschichte der Altenpflegerin: „Es wurden bislang erst sechs Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen die Ausgangssperre eingeleitet“, sagt der Pressesprecher Sven Matis. In fünf Fällen wurde der Regelsatz von 75 Euro als Bußgeld festgelegt. Lediglich in einem Fall war die Summe höher: Es wurden 275 Euro fällig. „Da kam ein Verstoß gegen das Waffengesetz hinzu, es war ein verbotener Schlagstock im Auto“, sagt der Polizeisprecher. Ein Bußgeld in Höhe von 340 Euro sei noch nicht verhängt worden.

Die Stadt ist für die Bußgelder zuständig

Der Weg zur Arbeit ist erlaubt

Grundsätzlich sind der Weg zur Arbeit und der Heimweg von der Ausgangssperre ausgenommen. Das muss man nur glaubhaft belegen können. Viele Arbeitgeber stellen dafür Bescheinigungen aus.

Die Zeit für den Arbeitsweg muss jedoch laut der Polizei plausibel sein – ein paar Stunden früher aus dem Haus zu gehen oder vor der Arbeit im Büro noch ausführlich Kaffee trinken zu wollen, das seien keine triftigen Gründe, um nach 20 Uhr oder vor 5 Uhr unterwegs zu sein. Die Stuttgarterin äußerte sich auf Anfrage unserer Zeitung nicht weiter zu den Widersprüchen.