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Stadionverbote gegen Fußballfans können auch dann zulässig sein, wenn die Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Stadionverbote auf Verdacht für zulässig erklärt. Mitglieder randalierender Fangruppen können auch dann bundesweit für alle Fußballstadien gesperrt werden, wenn ihre konkrete Beteiligung an Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen ist. Nach einem Urteil vom Freitag genügt es bereits, dass der Fan Teil einer Gruppe war, die durch Randale aufgefallen ist. "Auf den Nachweis, er habe sich an den aus der Gruppe begangenen Gewalttätigkeiten beteiligt, kommt es nicht an", entschied der BGH.

Damit wies das Gericht die Klage eines Fans und Dauerkarteninhabers des FC Bayern München ab, der nach einem Spiel beim MSV Duisburg im März 2006 mit einer Gruppe des Fanclubs "Schickeria München" in eine Randale mit Duisburger Fans geraten und vorübergehend in Gewahrsam genommen war. Er bestritt jede Beteiligung, die anfänglichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wegen Landfriedensbruchs wurden schließlich wegen Geringfügigkeit eingestellt. Trotzdem erhielt er ein bundesweites Stadionverbot für gut zwei Jahre.

Der Deutsche Fußballbund (DFB) sieht sich durch das Urteil in seiner Linie bestätigt, friedliche Fans durch Stadionverbote vor gewaltbereiten Zuschauern zu schützen. "Stadionverbote stellen für den DFB und seine Vereine eine wichtige Präventiv-Maßnahme dar, um die Sicherheit in den Stadien zu gewährleisten", sagte der Sicherheitsbeauftragte Helmut Spahn. Er plädierte für einen sensiblen und differenzierten Umgang mit solchen Maßnahmen.

Nach den Worten des BGH ist ein solches - in den Richtlinien des DFB vorgesehenes - Verbot vom "Hausrecht" der Vereine gedeckt. Danach reichen für ein Stadionverbot bereits "objektive Tatsachen", die künftige Störungen befürchten lassen - normalerweise also frühere einschlägige Vorfälle.

Zwar seien im konkreten Fall die Ermittlungen eingestellt worden - allerdings sei der Kläger "nicht zufällig" in die randalierende Gruppe geraten, sondern habe ihr angehört. "Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe, mit der der Kläger in Gewahrsam genommen wurde, rechtfertigt die Annahme, dass er sich bei Fußballveranstaltungen in einem zu Gewalttätigkeiten neigenden Umfeld bewegt", befand der BGH. (Az: V ZR 253/08 vom 30. Oktober 2009)

"Es geht nicht um Strafrecht, es geht um den Ausschluss potenzieller Störer", sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Krüger bei der Urteilsverkündung. Allerdings hätten die Vereine nicht vollkommen freie Hand: "Ein willkürlicher Ausschluss ist rechtswidrig."

Nach seinen Worten dürfen die Hürden für Stadionverbote nicht zu hoch gehängt werden, weil auch die anderen Zuschauer vor Randale geschützt werden müssen - die Vereine hätten hier eine "Schutzpflicht". Denn Fußballspiele seien häufig Anlass für Ausschreitungen. Wegen der großen Zahl von Besuchern und der häufig emotional aufgeheizten Stimmung zwischen rivalisierenden Gruppen sei es "sachgerecht", dass die Vereine bereits im Vorfeld potenziellen Störern den Zutritt zum Stadion versagen wollten.

Nach den Richtlinien des DFB "sollen" Stadionverbote bei polizeilichen Ermittlungen wegen Gewalttaten verhängt werden. Werden die Ermittlungen später mangels Tatverdachts eingestellt, muss das Verbot aufgehoben werden. Bei einer Einstellung "wegen Geringfügigkeit" heißt es dagegen in Paragraf 6 nur, das Verbot "soll" noch einmal überprüft werden. In der Bundesliga gelten derzeit laut DFB zwischen 2900 und 3000 bundesweite Stadionverbote.