Die Attestaffäre an der Uni Hohenheim zieht immer weitere Kreise. Foto: dpa

Die Staatsanwalt ermittelt gegen einen Arzt. Der Vorwurf: Er soll Prüflingen an der Uni Hohenheim falsche Atteste ausgestellt haben. Laut Staatsanwalt führten die Berichte unserer Zeitung zur Durchsuchung der Praxis.

Stuttgart - Die Attestaffäre an der Uni Hohenheim hat nun auch die Staatsanwaltschaft Stuttgart auf den Plan gerufen. Nachdem sich Studenten während einer Prüfung krank gemeldet hatten, ermittelt die Staatsanwaltschaft Stuttgart nun gegen einen Arzt. Der Mediziner wird verdächtigt, möglicherweise 145 falsche Atteste ausgestellt zu haben. Bei der Durchsuchung seiner Praxisräume am Donnerstag beschlagnahmten die Beamten umfangreiche Unterlagen und Dateien, die nun ausgewertet werden, hieß es.

Einen Tag nach der Aktion gibt es rund um die Arztpaxis keine Hinweise auf das Geschehen, die Sprechstunden scheinen wie gewohnt stattzufinden. Anlass für die Durchsuchung der Praxis war nach Angaben der Staatsanwaltschaft die Presseberichterstattung unserer Zeitung. „Wir wollten da mal genauer hinschauen“ sagte Pressesprecher Heiner Römhild am Freitag auf Anfrage. Publik geworden war der Fall im Juni. Die Stuttgarter Universität hatte sich gewundert, weil bei Dutzenden Abbrechern einer Klausur am 23. Mai die Krankschreibungen vom selben Arzt ausgestellt worden waren.

Anzeige auch bei Ärztekammer möglich

Unabhängig von einer Strafverfolgung können Unregelmäßigkeiten auch bei den Bezirksärztekammern angezeigt werden. Diesen Schritt ist die Uni Hohenheim bislang nicht gegangen. Dort ermittelt ein Kammeranwalt, der zum Richteramt oder zumindest zum höheren Verwaltungsdienst befähigt ist, und kann die Ermittlungen auch von Amts wegen aufnehmen. Gegebenenfalls kann er ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Bezirksberufsgericht einleiten, an dessen Ende berufsgerichtliche Maßnahmen nach dem Heilberufekammergesetz Baden-Württemberg stehen können.

Die reichen laut Oliver Erens, dem Sprecher der Landesärztekammer, vom Verweis über den Entzug des Wahlrechts bis hin zu mittleren fünfstelligen Geldstrafen. Zu Einzelfällen wie dem vorliegenden könne er keine Angaben machen, „die berufsgerichtlichen Verfahren finden immer nichtöffentlich statt“, so Erens.