Dieser Ast stürzte auf einen Kinderspielplatz am Vogelsang Foto: privat

Etwa 120 000 Bäume spenden an den Straßen und in den Grünanlagen Stuttgarts ihren Schatten. Doch nicht alle sind ungefährlich. Auf einem Kinderspielplatz im Bereich Vogelsang im Westen kam es zu einem Zwischenfall – zum Glück ohne Verletzte.

Etwa 120 000 Bäume spenden an den Straßen und in den Grünanlagen Stuttgarts ihren Schatten. Doch nicht alle sind ungefährlich. Auf einem Kinderspielplatz im Bereich Vogelsang im Westen kam es zu einem Zwischenfall – zum Glück ohne Verletzte.

Stuttgart - Walter Wagner, Leiter der Abteilung Stadtgrün im städtischen Garten-, Friedhofs- und Forstamt, atmet durch: „Zunächst einmal sind wir froh, dass niemand zu Schaden gekommen ist“, sagt er. Am Kinderspielplatz im Bereich Bebelstraße und Haltestelle Vogelsang ist ein starker Ast einer Kastanie auf einen Fußweg gefallen. Wann genau, ist nicht bekannt. Zum Glück waren weder spielende Kinder noch sonstige Passanten in der Nähe.

Die Erleichterung ist entsprechend groß – doch nur auf den ersten Blick. Denn wie solche Fälle an dieser Stelle wie auch anderswo am 500 Stuttgarter Spielplätzen verhindert werden könnten, ist unklar. „Es handelt sich um einen völlig gesunden Baum“, sagt Wagner. Baumfachwirte hätten sich die Kastanie angesehen und keinen genauen Grund für den Bruch finden können. „Das war ein nicht vorhersehbarer Schaden, der auch durch eine regelmäßige und gewissenhafte Kontrolle nicht hätte verhindert werden können“, so Wagner.

Ein sogenannter Grünastbruch ist laut Fachleuten auch bei gesunden Bäumen möglich. Keine Fäulnis, keine Höhlungen, kein Pilzbefall müssen da dem Baum zugesetzt haben. Bei einer Kastanie mit weniger festem Holz könne das immer wieder mal vorkommen, sagt Wagner.

Vor über drei Wochen passierte Ähnliches am Ufer des Monrepos-Sees in Ludwigsburg. Ein Kastanienbaum stürzte auf den Fußweg, zwei Frauen mit Kinderwagen waren laut Zeugenangaben mit dem Schrecken davongekommen. Dass der über 100 Jahre alte Baum innen teilweise hohl und dadurch nicht mehr standfest war, hatte niemand bemerkt.

Dabei gibt es Kontrollen, die solchen Zwischenfällen vorbeugen sollen. „Regelmäßig, mindestens einmal jährlich“ wird laut Gartenbauamt ein Baum kontrolliert. Davon gibt es in Stuttgart eine ganze Menge: 120 000 – die Waldgebiete nicht einbezogen.

Die Bäume an Straßen und in Grünanlagen, etwa 40 000 an der Zahl, stehen laut Abteilungsleiter Wagner besonders im Fokus. Speziell geschulte Fachleute dokumentieren mit einem kleinen Computer die Kontrolle . „Das muss gerichtsfest sein“, sagt Wagner.

Schnell können Schadenersatzforderungen an die Stadt herangetragen werden. Wie etwa nach einem schweren Unfall Ende Oktober 2013 beim Bärenschlössle im Rot- und Schwarzwildpark. Der Ast einer Buche war durch eine Sturmböe abgeknickt und hatte zwei Spaziergängerinnen getroffen. Eine 62-Jährige musste im Krankenhaus zwei Stunden am Rücken operiert werden, es folgten 16 Tage stationärer Aufenthalt. Die Betroffene, die noch Monate später unter den Folgen litt, verlangte Schadenersatz. Die Stadt dagegen verwies darauf, dass sie für „grundsätzlich waldtypische Gefahren“ nicht haften müsse. Die 62-Jährige wollte den Rechtsstreit nicht auf die Spitze treiben – und ließ den Fall auf sich beruhen.

Auch im Schlossgarten lauern immer wieder Gefahren – zuletzt stürzte im September 2013 ein 25 Meter hoher Baum am Eckensee um. Die Kaukasische Flügelnuss fiel zum Glück Richtung Wasser, so dass niemand verletzt wurde. Laut Wilhelma-Gärtner, für den Schlossgarten zuständig, dürfte die Vielstämmigkeit den Baum letztlich aus dem Gleichgewicht gebracht haben. 2006 war eine Esche im unteren Schlossgarten umgestürzt und hatte eine Spaziergängerin nur um Haaresbreite verfehlt.

Was das nun für die Kinderspielplätze bedeutet? Vertrauen auf städtische Kontrollen ist gut – mehr Achtsamkeit bei knackenden Baumgeräuschen ist besser.

Wer haftet eigentlich, wenn Äste herabfallen oder Bäume umstürzen – und wie weit geht für Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht?

Die Grundlage: Ein Grundstücksbesitzer muss dafür sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Wenn ein Zwischenfall die Folge mangelhafter Unterhaltung ist, so ist er laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 823 und 836) verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen. Aber: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“

Die Alternative: Der Eigentümer kann die Verkehrssicherungspflicht an einen Dritten übertragen, etwa an eine Firma für Baumpflege. Diese Übertragung schützt ihn aber nicht vor jeglicher Haftung.

Die Pflicht: Der Eigentümer genügt seiner Pflicht, wenn er die Straßen- und Parkbäume regelmäßig äußerlich visuell kontrolliert. Die Häufigkeit ist unterschiedlich. Bei älteren Bäumen kann es auch nötig sein, zweimal im Jahr zu kontrollieren. Bei Verdacht muss der Baum eingehender untersucht werden.

Was zu tun ist: Gibt es eine Gefahrenquelle, gibt es mehrere Möglichkeiten. Erstens Baum fällen. Zweitens Zaun aufstellen. Drittens Warnschild aufstellen. Viertens potenziell gefährdete Personen mit Schutzkleidung versehen.

Die Ausnahme: Das Abbrechen eines gesunden Astes stellt keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar. Laut Oberlandesgericht Karlsruhe handelte es sich um ein „naturgegebenes und somit hinzunehmendes Risiko“.

Der Wald – ein besonders geregelter Raum, der dem Spaziergänger viel Eigenverantwortung zuweist. Laut Landeswaldgesetz „erfolgt das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr“. Der Bundesgerichtshof hat 2012 klargestellt, dass ein Waldbesitzer nur für solche Gefahren haftet, die im Wald nicht typisch sind. Ein Astbruch ist nach dieser Definition grundsätzlich eine „waldtypische Gefahr“. (wdo)

Versicherungspflicht:

Wer haftet eigentlich, wenn Äste herabfallen oder Bäume umstürzen – und wie weit geht für Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht?

Die Grundlage: Ein Grundstücksbesitzer muss dafür sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr ausgeht. Wenn ein Zwischenfall die Folge mangelhafter Unterhaltung ist, so ist er laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§ 823 und 836) verpflichtet, dem Verletzten den Schaden zu ersetzen. Aber: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.“

Die Alternative: Der Eigentümer kann die Verkehrssicherungspflicht an einen Dritten übertragen, etwa an eine Firma für Baumpflege. Diese Übertragung schützt ihn aber nicht vor jeglicher Haftung.

Die Pflicht: Der Eigentümer genügt seiner Pflicht, wenn er die Straßen- und Parkbäume regelmäßig äußerlich visuell kontrolliert. Die Häufigkeit ist unterschiedlich. Bei älteren Bäumen kann es auch nötig sein, zweimal im Jahr zu kontrollieren. Bei Verdacht muss der Baum eingehender untersucht werden.

Was zu tun ist: Gibt es eine Gefahrenquelle, gibt es mehrere Möglichkeiten. Erstens Baum fällen. Zweitens Zaun aufstellen. Drittens Warnschild aufstellen. Viertens potenziell gefährdete Personen mit Schutzkleidung versehen.

Die Ausnahme: Das Abbrechen eines gesunden Astes stellt keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht dar. Laut Oberlandesgericht Karlsruhe handelte es sich um ein „naturgegebenes und somit hinzunehmendes Risiko“.

Der Wald – ein besonders geregelter Raum, der dem Spaziergänger viel Eigenverantwortung zuweist. Laut Landeswaldgesetz „erfolgt das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr“. Der Bundesgerichtshof hat 2012 klargestellt, dass ein Waldbesitzer nur für solche Gefahren haftet, die im Wald nicht typisch sind. Ein Astbruch ist nach dieser Definition grundsätzlich eine „waldtypische Gefahr“. (wdo)