Aus der Zeit gefallen: Arbeitszeiterfassung mit Stechuhrkarten statt elektronischen Systemen. Foto: imago /Zuma Wire

Das Bundesarbeitsgericht nimmt die Unternehmen bei der Erfassung der Arbeitszeiten verstärkt in die Pflicht. Arbeitgeber, die auf diesem Feld noch säumig sind, sollten rasch tätig werden.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach Arbeitgeber die geleistete Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter von sofort an systematisch aufzeichnen müssen, verunsichert die Wirtschaft. Grundlage war eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Mai 2019. Erschweren die neuen Vorgaben eine flexible Ausgestaltung der Arbeitszeiten? Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will bald einen Reformentwurf für ein neues Arbeitszeitgesetz mit „praxistauglichen und flexiblen Lösungen“ vorlegen. Dazu ein Überblick.

 

Was bedeutet systematische Erfassung der Arbeitszeit? Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. September festgestellt, dass alle Arbeitgeber bereits nach der bestehenden Rechtslage verpflichtet sind, durchweg die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Dazu müssten sie ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Verfügung stellen, mit dem Beginn und Ende sowie die Dauer der Arbeitszeit inklusive der Überstunden der Beschäftigten festgehalten werden müssen.

Braucht es neue Systeme und zwingend eine elektronische Erfassung? Viele Arbeitgeber verfügen bereits heute über funktionierende Zeiterfassungssysteme, mit denen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeiten der Beschäftigten erfasst werden. Diese können sie im Regelfall weiterhin nutzen. Diese Praxis ist aber nicht flächendeckend und auch nicht für alle Beschäftigungsgruppen der Fall. Diejenigen, die keine Arbeitszeiten erfassen, sollten nun die Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung in ihren Betrieben prüfen. Eine spezielle Form der Erfassung ist derzeit nicht vorgeschrieben. Sie muss nicht durch ein elektronisches Erfassungssystem erfolgen. Auch die Papierform sowie eine Übertragung der Pflichten an die Beschäftigten hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich als zulässig angesehen.

Wie schnell müssen die Unternehmen reagieren – und ist der Betriebsrat im Boot? Das Bundesarbeitsgericht hat geltendes Arbeitsschutzrecht europarechtskonform ausgelegt. Eine Übergangsfrist gibt es somit nicht. Laut dem BAG hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung des Arbeitszeiterfassungssystems, weil der Arbeitgeber aufgrund der Auslegung der gesetzlichen Regelungen dazu verpflichtet ist. Allerdings gesteht das Erfurter Gericht ausdrücklich eine Mitbestimmung bei der Ausgestaltung des Erfassungssystems zu. Aus Sicht des Gewerkschaftsbundes (DGB) müssen Betriebsräte nun initiativ werden, damit der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nachkommt und ihre Beteiligungsrechte einfordern.

Aufseiten der Wirtschaft gibt es verfassungsrechtliche Bedenken, sodass das Bundesverfassungsgericht den BAG-Beschluss eventuell noch überprüfen wird.

Gibt es Ausnahmen von der Pflicht zur Zeiterfassung? Laut Bundesarbeitsgericht sind keine Ausnahmen vorgesehen – die Pflicht trifft alle Arbeitgeber unabhängig von Größe und Mitarbeiterzahl. Da wäre der Gesetzgeber gefordert, deutlich zu machen, vor allem welche Beschäftigten die Zeiten erfassen müssen.

Gerade bei „leitenden Angestellten“, für die das Arbeitszeitgesetz bisher nicht gilt, müsse ausdrücklich klargestellt werden, dass sie nicht von der Erfassungspflicht berührt seien, sagt der Arbeitsrechtler Philipp Merkel von den Unternehmern Baden-Württemberg (UBW). Ansonsten könnte eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung für leitende Angestellte zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass der Arbeitgeber deren Arbeitszeit erfassen muss, die Dokumentation aber keine Konsequenz für etwaige Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz haben würde.

Auch gelte es, Erleichterungen etwa für Vertrauensarbeitszeit, Mobile Arbeit sowie Tätigkeiten im Außendienst zu regeln. „Insbesondere hier passt ein Stechuhrprinzip nicht zur modernen Arbeitswelt“, betont Merkel. Eine umfassende Erfassungspflicht bringe durch ständiges Ein- und Ausstempeln auch neue bürokratische Pflichten für Beschäftigte mit sich. Letztlich dürften die bewährten flexiblen Arbeitszeitmodelle und Mobile Arbeit nicht durch bürokratische Hürden bei der Erfassung belastet werden.

Ist es das Ende der Vertrauensarbeitszeit? „Nein“, betont der Verbandsjurist Merkel. „Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass die Beschäftigten die Lage ihrer Arbeitszeit unter Beachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes frei bestimmen können – das ist auch weiterhin möglich.“ Allerdings müssten dem BAG zufolge auch Beschäftigte mit einer vereinbarten Vertrauensarbeitszeit ihre Arbeitszeiten erfassen.

Was bedeutet es für das Homeoffice? Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit besteht auch im Homeoffice. Bei der Art und Weise der Erfassung der Arbeitszeit haben Arbeitgeber und Beschäftigte jedoch bis zu einer anderslautenden gesetzlichen Regelung einen Gestaltungsspielraum.

Wer kontrolliert die ordnungsgemäße Erfassung der Arbeitszeiten? Der Arbeitgeber kann die Erfassung der Arbeitszeiten an die Mitarbeiter, etwa im Homeoffice oder im Außendienst, delegieren und sich nach Verbandsauffassung auf Stichprobenkontrollen beschränken. Eine regelmäßige Kontrolle der Arbeitszeiterfassung durch eine außerbetriebliche Instanz ist nicht vorgesehen. Letztlich wäre die Gewerbeaufsicht zuständig, die aber in der Regel lediglich nach Hinweisen tätig wird.

Welche Konsequenzen drohen infolge von Verstößen bei der Erfassung? Das Bundesarbeitsgericht verankert die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit im allgemeinen Arbeitsschutz. Anders als bei Regelungen im Arbeitszeitgesetz droht daher dem Arbeitgeberverband UBW zufolge nicht unmittelbar ein Bußgeld. Vielmehr müsste zunächst eine Behörde anordnen, dass ein mangelhafter Zustand beseitigt wird.

Welche Reformwünsche gibt es? Aus Sicht der UBW sind Änderungen des Arbeitszeitgesetzes von 1993 dringlicher denn je. Es entspreche nicht mehr den Bedürfnissen einer modernen Arbeitswelt. Viele Arbeitnehmer forderten eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf; dazu passten aber keine starren Arbeitszeiten und uneingeschränkte Aufzeichnungspflichten. Arbeitnehmer möchten tagsüber ihre Arbeit unterbrechen können, um sich um die Familie zu kümmern oder um sich privaten Verpflichtungen zu widmen. Die Realität sehe nicht mehr so aus, dass alle Mitarbeiter morgens in der Fabrik einstempeln und am späten Nachmittag wieder ausstempeln.

Die Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung, die nach der EU-Richtlinie bestehen, müssten ausgeschöpft werden, betont der Verband. Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zur täglichen Höchstarbeitszeit und den Ruhezeiten seien nicht mehr zeitgemäß. Hier müsse der Gesetzgeber beiden Seiten mehr Freiraum geben. Der DGB widerspricht diesen Forderungen gänzlich.