Nicht jeder bekommt seinen Urlaub zur gewünschten Zeit. Das führt leicht zu Ärger. Foto:  

Die Entscheidung, wer wann frei hat, führt in vielen Firmen regelmäßig zu Konflikten – in schwierigen Fällen muss der Chef eine Sozialauswahl vornehmen.

Stuttgart – - Wer legt endgültig fest, wer zu welcher Zeit Urlaub machen kann?
Der Arbeitgeber – unter Berücksichtigung der Wünsche der Arbeitnehmer. Davon darf er nur abweichen, wenn dem dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder Terminwünsche anderer Kollegen vorgehen.
Was passiert, wenn mehrere Arbeitnehmer zur selben Zeit in Ferien gehen möchten, aber nicht gleichzeitig entbehrlich sind?
Können sich die Beschäftigten nicht einigen, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit schulpflichtigen Kindern, die auf die Ferienmonate angewiesen sind, haben Vorrang vor ihren kinderlosen Kollegen. Zu berücksichtigen ist zudem, ob für andere Familienmitglieder starre Ferienordnungen gelten – wenn etwa der Ehepartner eines Arbeitnehmers Lehrer ist. Ansonsten können Arbeitnehmer, die länger im Betrieb sind, vor Jüngeren den Vorzug bekommen. Schließlich kann auch berücksichtigt werden, wer im Vorjahr bevorzugt eingeteilt wurde.
Was passiert, wenn Arbeitnehmer der Urlaubszuteilung nicht zustimmen?
Gespräche mit Kollegen können zu einer anderen Lösung führen. Sonst entscheidet der Arbeitgeber, in Betrieben mit Betriebsrat beide zusammen. Kommt es zu keiner Einigung, zieht in größeren Betrieben die Einigungsstelle den Schlussstrich. Das ist eine Kommission mit Vertretern von Firma und Betriebsrat sowie einem neutralen Mitglied.
Darf der Arbeitgeber Betriebsferien anordnen?
Ja, wenn dies aus betrieblichen Gründen angezeigt ist – etwa wenn eine Arztpraxis schließt, weil der Doktor Ferien macht. In Betrieben mit Fließbändern sind Betriebsferien häufig. Ist ein Betriebsrat vorhanden, geht nichts ohne ihn. Natürlich können Betriebsferien auch einvernehmlich festgelegt werden.
Kann ein Urlaubstermin vom Arbeitnehmer später geändert werden?
Ja, wenn dringende persönliche Gründe dafür sprechen. Beispiel: Ein naher Angehöriger stirbt. Dann muss neu geplant werden.
Darf auch der Arbeitgeber einen festgelegten Termin verschieben?
Ja, wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen nötig ist. Beispiele sind eine unerwartete Auftragsflut oder die Krankheit mehrerer Mitarbeiter, für die es keinen Ersatz gibt. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber den Mehraufwand durch die Verschiebung des Urlaubs tragen – etwa Stornogebühren oder saisonbedingt höhere Reisepreise.
Kann ein Arbeitnehmer durch eine Krankheit ausgefallene Urlaubstage einfach anhängen?
Nein, er muss sich neu mit dem Arbeitgeber abstimmen. Das könnte schon während des Urlaubs geschehen. Eine eigenmächtige Urlaubsverlängerung wäre ein Grund für eine Abmahnung.