Bei Porsche ist mal wieder schlechte Stimmung. Foto: dpa/Christoph Schmidt

Die Betriebsratswahl bei Porsche ist unwirksam. Laut dem Arbeitsgericht Stuttgart wurde gegen zentrale Wahlrechtsvorschriften verstoßen. Es gibt eine bemerkenswerte Parallele zu einem früheren Fall bei Daimler.

Mit einem ganzen Strauß von Vorwürfen ist die Betriebsratswahl bei Porsche vom 18. März 2022 juristisch in Frage gestellt worden. Die Anfechtungsklage von sieben Beschäftigten der Porsche AG und zweier Tochtergesellschaften in Sachsenheim und Ludwigsburg hatte nun Erfolg.

Das Arbeitsgericht Stuttgart erklärte die Wahl des 41-köpfigen Betriebsrats für unwirksam. Die schwerwiegenden Verdachtsmomente für eine Manipulation der Wahl hätten sich zwar nicht bestätigt, doch sei gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts verstoßen worden. Demnach wurden 10 884 Stimmen vergeblich abgegeben, falls die Wahl wiederholt werden muss.

Nach Auffassung des Vorsitzenden Richters Michael Büchele wurde bei der Wahl der Betriebsbegriff missachtet – ein Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz, weil dieses von dem Grundsatz ausgehe, dass weit auseinanderliegende Betriebe einen eigenen Betriebsrat wählen. Somit hätten gut 100 Arbeitnehmer in Leipzig am 18. März nicht teilnehmen dürfen. Dieser Fehler habe sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt. Durch den Haustarifvertrag von 2013 hätte der Standort nicht in die Zuständigkeit des Betriebsrats Zuffenhausen/Ludwigsburg/Sachsenheim einbezogen werden dürfen. Vielmehr meint das Gericht, dass die Ausübung der Mitbestimmungsrechte durch einen eigenen Betriebsrat in Leipzig besser gewährleistet wäre als bei einem Betriebsrat, der über 450 Kilometer entfernt sei. Selbst die Nutzung moderner Kommunikationswege wie Videokonferenzen könne das nicht kompensieren.

Der Argumentation der Arbeitgeberseite, wegen der standortübergreifenden Entscheidungsstruktur sei die Interessenvertretung der Belegschaft in Leipzig durch die tarifvertragliche Regelung wirkungsvoller als in einem eigenen Betriebsratsgremium vor Ort, folgte die Kammer nicht. Ebenso wenig ließ sie sich vom Verweis auf eine größere Durchsetzungsmacht eines gemeinsamen Betriebsrats überzeugen.

Der Fall Daimler Zentrale: Urteil von der Realität überholt

Bemerkenswert an dem Fall: Der Richter und Gerichtsvizepräsident Büchele hatte im April 2019 bereits die Betriebsratswahl für den Betrieb der Daimler Zentrale vom 1. März 2018 für unwirksam erklärt – mit einer ähnlichen Begründung. Auch damals ging es um räumlich weit entfernte Einheiten, die in die Wahl einbezogen wurden. Das Urteil wurde vom Landesarbeitsgericht bestätigt. Bevor aber das Bundesarbeitsgericht über die Rechtsbeschwerde befinden konnte, hatten die Belegschaften Mitte März 2022 schon wieder einen neuen Betriebsrat gewählt.

Der gleiche Schwebezustand droht nun der Betriebsratswahl bei Porsche. Aufseiten der Verlierer, Arbeitgeber und Betriebsrat, ist man froh, dass die Manipulationsvorwürfe vollumfänglich und endgültig als unbegründet zurückgewiesen wurden. Wie es weitergeht, ist offen – gut möglich, dass binnen eines Monats Beschwerde eingelegt wird.