Mit dem Gesetz soll auch die „Arbeit auf Abruf“geregelt werden, die in der Gastronomie oft zu finden ist. Foto: Lichtgut/Leif Piechowski

Einen Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit gibt es bereits – und viele Arbeitnehmer nutzen ihn. Schwer wird es aber oft, wenn ein Beschäftigter seine Arbeitsstunden wieder aufstocken will. Für diesen Fall bekommt er nun Rückendeckung vom Gesetzgeber.

Berlin - Am 34. Tag nach Vereidigung der neuen Regierung hat die große Koalition ihren ersten Gesetzentwurf vorgelegt. Kurz vor dem Parteitag der SPD am Wochenende, die das schon einmal verabredete Rückkehrrecht für Teilzeitbeschäftigte in der vergangenen Legislaturperiode nicht durchsetzen konnte, legte Arbeits- und Sozialminister Hubertus Heil am Dienstag eine Neufassung vor. Sein Staatssekretär Björn Böhning sagte, er erwarte in der nun folgenden Abstimmung mit den unionsgeführten Ministerien „kein Konfliktpotenzial“, da der größte Streitpunkt – die Größe der Unternehmen, die eine Vollzeitrückkehr möglich machen müssen – bereits in den Koalitionsverhandlungen beseitigt wurde. Das Gesetz soll am 23. Mai im Kabinett beschlossen, anschließend vom Bundestag verabschiedet und zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Was ist die Teilzeit-Falle?

Zahlen des Statistischen Bundesamtes zufolge gibt es in Deutschland rund 13 Millionen Teilzeitbeschäftigte – überwiegend Frauen, die zu 51 Prozent keine Vollzeitstelle innehaben, während es bei Männern nur zwölf Prozent sind. Laut dem jüngsten Mikrozensus würden 1,8 Millionen Teilzeitbeschäftigte gerne mehr arbeiten. „Die Gründe, warum sie es nicht tun, sind vielfältig“, so das Arbeitsministerium mit Hinweis darauf, dass nicht allen eine volle Stelle verweigert wird: „Mit dem neuen Rechtsanspruch wird künftig verhindert, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unfreiwillig in die Teilzeit-Falle geraten.

Die neue „Brückenteilzeit“ muss uneingeschränkt gewährt werden, wenn das eigene Unternehmen mehr als 200 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als ein halbes Jahr besteht. Ohne Angaben von Gründen kann dann beim Arbeitgeber beantragt werden, die bisherige Wochenstundenzahl für einen Zeitraum zwischen einem Jahr und fünf Jahren zu verringern. Nach Ablauf dieser Zeit gilt dann automatisch wieder die ursprüngliche Arbeitszeit. Wenn die Firma weniger als 200, aber mehr als 45 Angestellte hat, gibt es ein abgestuftes Verfahren.

Worin liegt der Kompromiss?

CDU und CSU wollten ursprünglich nur größere Unternehmen ab 200 Mitarbeitern zu der Neuregelung verpflichten, die SPD schon Betriebe mit 15 und mehr. Der Kompromiss sieht nun vor, dass der Anspruch grundsätzlich auch bei mehr als 45 Mitarbeitern gilt – es gibt jedoch eine „Zumutbarkeitsgrenze“. Bei 46 bis 60 Mitarbeitern muss ein Unternehmen nur einem Angestellten oder einer Angestellten die „Brückenteilzeit“ gewähren, bei 61 bis 75 Mitarbeitern nur zweien davon, bei 76 bis 90 nur dreien. Die unternehmerische Belastbarkeit wird in weiteren 15er-Schritten erhöht, ehe der Rechtsanspruch dann bei 200 und mehr Mitarbeitern voll greift.

Was gilt für bestehende Verträge?

Aus bereits existierenden Teilzeitverträgen leitet sich nicht automatisch das Recht ab, die Arbeitszeit wieder erhöhen zu können. Eine Teilzeit mit Rückkehrrecht in Vollzeit muss jeweils neu beantragt werden. Für bestehende Teilzeitverträge enthält das von Heil vorgelegte Gesetz allerdings auch eine Verbesserung. Es greift eine sogenannte Beweislastumkehr: Arbeitgeber müssen künftig darlegen, dass ein entsprechender Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder der um eine Aufstockung seiner Stundenzahl bittende Arbeitnehmer nicht qualifiziert genug ist. Bisher mussten die Unternehmen nur die Gründe dafür darlegen, wenn frei werdende Stellen aus dringenden betrieblichen Gründen oder wegen der Arbeitszeitwünsche anderer Kollegen nicht an aufstockungswillige Teilzeitbeschäftigte gingen. Außerdem muss der Arbeitgeber in Zukunft den Wunsch des Arbeitnehmers nach veränderten Arbeitszeiten mit ihm „erörtern“ – unabhängig von der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit und Betriebsgröße.

Was tut sich bei Arbeit auf Abruf?

Beispielsweise in der Gastronomie existiert eine spezielle Art der Teilzeit, die mit dem Gesetz ebenfalls neu geregelt wird: die Arbeit auf Abruf. Hier müssen sich Arbeitnehmer bereithalten, ohne die Garantie zu haben, am Ende dafür auch entlohnt zu werden. Das neue Gesetz führt hier eine Untergrenze von „20 Prozent der vereinbarten Höchstarbeitszeit“ ein. Damit will die Regierung die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umsetzen.