Chérif Chekatt wird im Zusammenhang mit dem Anschlag in Straßburg gesucht. Foto: AP

Über das Leben des wegen des Anschlags in Straßburg gesuchten Chérif Chekatt werden weitere Details bekannt – zum Beispiel ein Schreiben des Regierungspräsidiums Freiburg zur Sozialprognose des Mannes.

Stuttgart - Bei seiner Abschiebung aus der Haft in Freiburg hat der nun wegen des Attentats in Straßburg gesuchte Chérif Chekatt eine „hohe kriminelle Energie“ bescheinigt bekommen. Die Verurteilung wegen schwerer Einbrüche offenbare „eine von rücksichtslosem Profitstreben geprägte Persönlichkeitsstruktur“ und lasse annehmen, dass er „in Zukunft Straftaten ähnlicher Art und Schwere begehen“ werde. Das geht aus der Anordnung des Regierungspräsidiums Freiburg für die Abschiebung aus der Haft hervor. Das Schreiben vom 26. November 2016 liegt der Deutschen Presse-Agentur vor. Chekatt ist nach den tödlichen Schüssen in Straßburg weiter auf der Flucht. Auch die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe ermittelt in dem Fall.

Die Abteilung für Bevölkerungsschutz des Regierungspräsidiums hatte auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für Chekatt für die Dauer von zehn Jahren festgelegt. „Von Ihnen geht auch eine konkrete Gefahr neuer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus“, heißt es in der Anordnung. Demnach hatte der wegen schweren Diebstahls vom Amtsgericht Singen zu zwei Jahren und drei Monaten verurteilte Franzose selbst um seine Rückkehr nach Frankreich gebeten.

Frühere Verurteilungen wegen Einbruchdiebstählen

Nach dpa-Informationen wurde er von der Bundespolizei den französischen Behörden überstellt. In Haft in Freiburg war er bis zum 27. Februar 2017 gewesen.

Mit Blick auf frühere Verurteilungen wegen Einbruchdiebstählen auch in der Schweiz und in Frankreich attestierte ihm die Freiburger Behörde Persönlichkeitsdefizite und eine Wiederholungsgefahr. Wegen einer „hinreichend schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung“ müsse das Grundinteresse der Gesellschaft - der Schutz von Eigentum und Vermögen - berücksichtigt werden. „Schließlich ist nicht erkennbar, dass sich Ihre Lebensumstände, insbesondere Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, nach der Haftentlassung wesentlich günstiger als zur Tatzeit darstellen werden“, hieß es weiter.