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Der zweite Prozess gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden kommt nur langsam in Fahrt. Die Zeugen des zweiten Verhandlungstags brachten keine bahnbrechenden Erkenntnisse.

Stuttgart - Der zweite Prozess gegen den Vater des Amokläufers von Winnenden kommt nur langsam in Fahrt. Die Zeugen des zweiten Verhandlungstags brachten keine bahnbrechenden Erkenntnisse. Gehört wurden ehemalige Schüler der Albertville Realschule, die mit Tim K. für die Prüfungen gelernt haben. Wie schon beim ersten Prozess charakterisierten sie ihren Klassenkameraden als „ganz normal“ und „freundlich“ (Az.: 7 KLs 112 Js 21916/09).

Tim K. hat am 11. März 2009 in seiner früheren Realschule in Winnenden und auf der Flucht nach Wendlingen 15 Menschen und sich selbst erschossen.

Sein Vater steht seit vergangener Woche erneut vor Gericht, weil er die spätere Tatwaffe unverschlossen im Schlafzimmer aufbewahrt hatte. 2011 war er unter anderen wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden. Doch hob der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das Urteil nach Revision der Verteidigung wegen eines Verfahrensfehlers auf.

Gedächtnislücken der Zeugen zeigten sich am Montag bei der Frage, ob Tim K. den Zahlencode vom Waffentresor seines Vaters kannte. Ein 22-Jähriger widersprach sich sogar im Gerichtssaal. Zuerst behauptete er, Tim K. habe immer zu ihnen gesagt, er kenne den Code. Später behauptete er, es sei nur seine Annahme gewesen - Tim K. habe es nie gesagt. Sollte der Amokläufer den Code ohne Wissen seines Vaters gekannt haben, gilt es als nicht so entscheidend, dass dieser die Tatwaffe unverschlossen im Kleiderschrank aufbewahrt hatte.

Mit Spannung wird der kommende Prozesstag an diesem Freitag erwartet, wenn Mitarbeiter einer psychiatrischen Klinik in Weinsberg als Zeugen geladen sind. Sie hatten Tim K. auf dessen Wunsch hin untersucht. In ihrem Abschlussbericht, der erst nach dem Amoklauf fertiggestellt wurde, heißt es, er stelle keine Gefahr für Andere dar. Im ersten Prozess hatten die Mitarbeiter mit Verweis auf ihre Schweigepflicht nicht ausgesagt.