Wer sich rechtzeitig Gedanken zur Rente macht, ist klar im Vorteil. Foto: Imago/Michael Bihlmayer

Die gesetzliche Rentenkasse zeigt lohnende Optionen jenseits der Pflichtversicherung auf.

Während eine aufgeheizte Rentendebatte läuft, hat die Deutsche Rentenversicherung zu einem Presseseminar nach Berlin geladen und gleich ein Stoppsignal gesetzt. „Wir kommentieren die Äußerungen von Kanzler Merz zur gesetzlichen Rente als Basissicherung nicht“, stellte Pressesprecherin Una Großmann am Dienstag fest. Dass die gesetzliche Rente aber eine zweite und dritte Säule brauche, das ist Konsens und wird auch von den DRV-Funktionären getragen. Dabei birgt das System der gesetzlichen Rentenkasse vielfach ungenutzte Möglichkeiten, wie die Altersbezüge erhöht werden können. Es gebe Optionen „jenseits der Pflichtversicherung“, sagt Jürgen Ritter, Abteilungsleiter bei der DRV. Wer nicht pflichtversichert sei, der könne freiwillige Beiträge zahlen in Höhe von 112 bis 1571 Euro monatlich.

 

Freiwillige Zahlungen können von der Steuer abgezogen werden

Der Löwenanteil dieser Optionen entfällt auf die freiwillige Versicherung, von der 2024 etwa 180 000 Versicherte Gebrauch machten. Sie ist beispielsweise sinnvoll zur Erhöhung des Rentenanspruchs oder zur Erfüllung von Wartezeiten, wie Nico Höxbroe, Bereichsleiter für Beratung bei der DRV anhand von Beispielen schilderte: Da sei Babett B. (60), die 25 Jahre lang Rentenbeiträge gezahlt hat. Seit sechs Jahren ist sie aber als Betreiberin einer Boutique selbstständig, und sie will ihre Rente etwas erhöhen. „Babett B. zahlt 805,13 Euro monatlich für ein Jahr und erhält so später 40,70 Euro mehr an monatlicher Rente“, rechnet Höxbroe vor. Diese freiwilligen Beiträge könne sie steuerlich absetzen und durch die Rentenanpassung der nächsten Jahre werden sich die 40,70 Euro prozentual erhöhen.

Diese Vorteile gelten auch im Fall von Tina F. (60): Sie hat 33 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten hinter sich – durch Teilzeitarbeit und Kindererziehung – zahlt zur Zeit aber keine Rentenbeiträge. Jetzt wolle sie frühestmöglich in Rente, also auch mit Abschlägen. Zur Erfüllung der Wartezeit – also der Mindestversicherungszeit – zahlt Tina F. zwei Jahre den Mindestbeitrag von aktuell 112,16 Euro. Dadurch kann Tina F. mit 63 Jahren „in die Rente mit Abschlägen“ gehen.

Auch Teilzahlungen sind möglich

Der Ausgleich einer Rentenminderung ist das zweite große Thema, rund 48 000 Versicherte machten davon Gebrauch (2024). Wer früher in Rente geht, dem werden 0,3 Prozent abgezogen. Für Jahrgänge ab 1964 werden bei vorzeitigem Rentenbeginn mit 63 diese Abschläge dann höchstens 14,4 Prozent ausmachen (48 Monate mal 0,3 Prozent). Wieder macht die DRV eine Musterrechnung auf. Wer eine Rente von 1800 Euro zu erwarten habe, aber schon mit 63 in den Ruhestand gehe, dem werden monatlich 259,20 Euro abgezogen. Mit einem Ausgleichsbetrag von 71 722,58 Euro kann das vermieden werden. Der Betrag mag sich hoch ausnehmen. Er kann auf einmal bezahlt, aber auch in Teilbeträgen entrichtet werden, was steuerlich vielleicht vorteilhafter ist.

Hier kommt nun ein „Trick“ ins Spiel, der die hohe Ausgleichssumme in milderem Licht erscheinen lässt. Den Abschlag kann man ganz oder mit Teilzahlungen schon ab dem 50. Lebensjahr entrichten, wenn man da schon glaubt, früher in Rente gehen zu wollen. „Mit dieser Zahlung verpflichtet man sich aber nicht, auch dann tatsächlich eine vorgezogene Rente zu beziehen“, sagt Höxbroe. Im Klartext: der Betroffene kann bis zum regulären Rentenbeginn arbeiten, seine Ausgleichszahlung ist nicht verloren sondern kommt „on top“ auf seine Rentenbezüge. Eine elegante Art, die gesetzliche Rente zu erhöhen.

Freiwillige Zahlungen – nicht ohne Beratung

Die DRV rät dringend zu einer Beratung, bevor man freiwillige Einzahlungen vornimmt. „Prognosen sind schwierig“, sagt Höxbroe, es handele sich immer um individuelle Entscheidungen, die von vielen Faktoren abhängig seien: Lebenserwartung, Familienstand, Beruf, Alter, Art der Krankenkasse, mögliche Steuerersparnis, Entwicklung der Rendite anderer Anlageformen. Schließlich gibt es noch Sonderformen der Nachzahlungen in die Rentenkasse: So können Versicherte die Rentenlücke zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr – als sie in Schul-, Hochschulausbildung oder einer Berufsvorbereitenden Maßnahme waren und was nicht als Anrechnungszeit galt – durch freiwillige Zahlungen ausgleichen. Der Antrag dazu muss allerdings vor Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgen. Weitere freiwillige Einzahlungsmöglichkeiten sind die „Wiederauffüllung für Abschläge nach einem Versorgungsausgleich“ etwa bei Scheidungen oder die Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Betriebsanwartschaftsrenten. Das seien aber schon „Exoten, sagt Höxbroe.