Hier erfahren Sie, welche Regeln in der Alarmstufe in Baden-Württemberg für den Friseurbesuch gelten. Das Wichtigste im Überblick. Foto: Unai Huizi Photography / Shutterstock.com

Mit der steigenden Zahl der durch COVID-19-Patienten belegten Intensivbetten wird in Baden-Württemberg die Alarmstufe immer wahrscheinlicher. Was das für den Friseurbesuch bedeutet, erfahren Sie hier.

Seit dem Inkrafttreten der Corona-Verordnung vom 16. September 2021 werden in Baden-Württemberg alle Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie durch das dreistufige Warnsystem geregelt. Das Warnsystem unterteilt sich in Basisstufe (erste Stufe), Warnstufe (zweite Stufe) und Alarmstufe (dritte Stufe). Mit jeder Stufe treten weitere Einschränkungen vor allem für Ungeimpfte in den Bereichen des öffentlichen Lebens in Kraft. Entscheidend für die jeweilige Stufe sind die Intensivbettenbelegung und Hospitalisierungsrate im Land. Aktuell befindet sich Baden-Württemberg noch in der Warnstufe, welche bei dem aktuellen Trend in der nächsten Woche allerdings in die Alarmstufe wechseln könnte. Was aber bedeutet dies für Friseure und ihre Kunden?

3G-Regel mit PCR-Testpflicht beim Friseur

In den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens gilt mit der Alarmstufe die 2G-Regel (geimpft und genesen) als Voraussetzung für den Zutritt dieser. Der Friseurbesuch zählt in der Corona-Verordnung zu den körpernahen Dienstleistungen, zu denen unter anderem auch Kosmetik- und Nagelstudios und Fußpflegeger gehören. Hier gilt in der dritten Stufe des Warnsystems hingegen nur eine verschärfte 3G-Regel (geimpft, genesen oder PCR-getestet). Das heißt, ein negatives Schnelltest-Ergebnis ist für Ungeimpfte beim Friseurbesuch in der Alarmstufe nicht mehr ausreichend.

Wer von der PCR-Testpflicht ausgenommen ist

Trotz aller Einschränkungen in der Alarmstufe gibt es auch Ausnahmen von der PCR-Testpflicht beim Friseur. Die folgenden Personengruppen sind sowohl beim Friseurbesuch als auch in allen anderen Bereichen des öffentlichen Lebens von der PCR-Testpflicht befreit und haben zusätzlich auch bei 2G-Regelungen weiterhin Zutritt zu den beschränkten Bereichen.


  • Kinder bis einschließlich 5 Jahren und Kinder bis 7 Jahren, die noch nicht eingeschult worden sind.
  • Schüler und Schülerinnen von Schulen, bei denen regelmäßig Testungen durchgeführt werden. Als Nachweis genügt der Schülerausweis oder eine Bestätigung der Schule (auch in den Ferien).
  • Personen bis 17 Jahren, die nicht mehr zur Schule gehen. Hier reicht ein Antigen-Schnelltest aus.
  • Personen, für die es keine Impfempfehlung der STIKO gibt (oder erst seit kurzem). Das sind zum Beispiel Menschen mit Vorerkrankungen, Schwangere oder Stillende (bis Mitte Dezember). Mehr dazu finden Sie in diesem Artikel.

Ab wann gilt die Alarmstufe?

Die ausgerufene Stufe des Warnsystems ist in Baden-Württemberg abhängig von der Intensivbettenbelegung und der Hospitalisierungsrate. Die Alarmstufe tritt dann in Kraft, wenn die Intensivbettenbelegung an 2 Werktagen hintereinander über 390 steigt oder die Hospitalisierungsrate an 5 Werktagen in Folge einen Wert von 12 erreicht oder überschreitet. Aktuell befindet sich Baden-Württemberg in der zweiten Stufe (der Warnstufe). Vor allem durch die aktuell stark steigende Belegung der Intensivbetten ist ein Wechsel in die dritte Stufe bereits in der nächsten Woche denkbar.

Tipp: Die aktuelle Intensivbettenbelegung in Baden-Württemberg finden Sie hier und die aktuelle Hospitalisierungsrate des Landes finden Sie hier.

Was gilt noch beim Friseurbesuch in der Alarmstufe?


  • Friseure sind nicht mehr dazu verpflichtet, ihren Kunden die Haare zu waschen, allerdings können die Betriebe selbst entscheiden, ob sie das Waschen der Haare zur Bedingung für einen Haarschnitt machen.
  • Eine Terminvereinbarung wird empfohlen, ist aber für den Friseurbesuch keine Voraussetzung(1).
  • Generell gilt eine Maskenpflicht beim Friseur sowohl für Kunden als auch für die Mitarbeiter. Ausnahmen gibt es bei der 2G-Option in der Basisstufe.

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